Bundesgerichtshof kippt Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftskonten
(firmenpresse) - München, 29.07.2015 – Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der auch für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 28.07.2015, Az.: XI ZR 434/14 die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ festlegt. In dem Prozess hatte der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungskostenentgelte in Höhe von € 77.637,38 gefordert und sich dabei auf die Unwirksamkeit der von einer Sparkasse verwandten Klausel zum Buchungspostenentgelt berufen.
Der Bundesgerichtshof folgte der klägerischen Auffassung und stellte klar, dass es bei der Klausel, die einen Preis pro Buchungsposten von € 0,32 vorsah, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die aber nicht wirksam sei.
Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung weiter fort. Bereits in seinem Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13 hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen Preis pro Buchungskosten festgelegt hatte. Letztgenanntes Urteil betraf aber eine Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von privaten Konten, während die neuere Entscheidung die Unwirksamkeit der Klausel bei der Führung von Geschäftskonten zum Inhalt hat.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Kreditinstitut bei der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages anfallen von den seit 11.10.2009 geltenden Vorschriften abweicht, nach denen die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn der Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung durchgeführt wird.
Privat- oder Geschäftskunden, deren Bank oder Sparkasse in ihren Bedingungen einen einheitlichen Preis pro Buchungsposten angesetzt hat, sollten daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin, prüfen lassen, ob sie nicht Rückforderungsansprüche geltend machen können.
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, ist mit Alexander Kainz seit 2008 ein weiterer Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de Web: www.cllb.de