Tipps vom Experten - damit der Einsatz von Kreditkarten im Urlaub unbeschwert bleibt
(firmenpresse) - Ferienzeit ist Reisezeit. Wer dieser Tage ins Ausland fährt, der wird sich Gedanken machen, wie er dort am besten bezahlt. Aus Sicherheitsgründen will niemand viel Bargeld bei sich führen. Und auch die früher so beliebten Reiseschecks (Traveller"s Cheques) erfüllen nicht die Ansprüche des modernen Reisenden, zumal auch sie sicher verwahrt werden müssen und nach ihrer Einlösung ebenfalls zu hohen Bargeldbeständen führen. Darum verlässt sich die Mehrheit der deutschen Urlauber auf ihre #Kredit- und Debitkarten (Maestro, Cirrus, VPay u.a.). Doch auch deren Nutzung ist nicht gänzlich ohne Risiken. Längst haben Kriminelle Verfahren entwickelt, mit denen sie die Daten ausspähen, Geld abheben oder Einkäufe tätigen können. Wie aber ist der Urlauber in derartigen Missbrauchsfällen geschützt?
#Haftungshöchstgrenze bei Kreditkarten
Nach § 675 v) BGB haftet der Karteninhaber bei der missbräuchlichen Nutzung seiner Karte bis zu einem Betrag von 150 Euro, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Er haftet voll, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, die Karte und die PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen oder diese gar zusammen verwahrt hatte. Der Karteninhaber ist verpflichtet, den #Verlust der Karte unverzüglich anzuzeigen und sie bei der emittierenden Stelle oder seiner Bank sperren zu lassen. Für missbräuchliche Verfügungen nach Erstattung der Sperranzeige haftet der Karteninhaber nicht. Ist der Konto- bzw. Karteninhaber nicht Verbraucher, sondern gehört die Karte zu seinem Geschäftskonto, haftet er auch im Falle leichter Fahrlässigkeit über die Grenze von 150 Euro hinaus. Unternehmern ist daher dringend anzuraten, die Geschäftskarte nicht mit in den Urlaub zu nehmen.
Nachweispflicht liegt oft beim Kunden
Einige #Kreditkartenunternehmen sind bereits dazu übergegangen dem Karteninhaber nach jeder Transaktion eine Nachricht auf das Handy zu schicken, um so einen Missbrauch auszuschließen. In diesem Fall darf der Karteninhaber natürlich nicht bis zum Erhalt der Monatsabrechnung warten, um zweifelhafte Abbuchungen zu klären, sondern muss diese sofort prüfen. Liegt eine solche tatsächlich vor muss er das Kreditkartenunternehmen sofort benachrichtigen.
Grundsätzlich ist Karteninhabern zu raten, unverzüglich ihre Monatsabrechnungen zu prüfen und von der Bank schriftlich die Erstattung missbräuchlicher Abbuchungen zu verlangen.
Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser
Bei längeren Aufenthalten und Reisen in unsicheren Ländern empfiehlt sich eine Kontrolle des eigenen Kontos in kürzeren Abständen, beispielsweise über das Online-Banking. Die Bank, beziehungsweise das Kartenunternehmen muss im Falle einer Missbrauchsanzeige beweisen, dass der Karteninhaber selbst die Abhebung oder den Einkauf getätigt hat. Bei Abhebungen an einem Geldautomaten kann sie sich auf den sogenannten #Anscheinsbeweis berufen. Da es technisch nicht möglich ist, die PIN durch Auslesen der, auf der Karte gespeicherten Daten zu ermitteln, spricht der Anschein dafür, dass dem Abhebenden die PIN bekannt war. Daraus folgt der Anschein, dass der Karteninhaber die PIN nicht separat von der Karte aufbewahrt hatte.
Allerdings weiß der auf Bankrecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Ernst Hoffmann aus eigener Erfahrung, dass es, entgegen der allgemeinen Aussagen der Kreditinstitute, technisch sehr wohl möglich ist, am Bankautomaten die Daten der Karten unbemerkt zu speichern und daraus ein Duplikat herzustellen. Gleichzeitig lässt sich die PIN, etwa durch eine Kamera oder eine manipulierte Tastatur ausspähen. Dr. Hoffmann sieht daher gute Chancen, den Anscheinsbeweis zu widerlegen.
Sicherheit hoch - Kosten für eine Ersatzkarte aber auch
Statistisch gesehen liegt die Zahl der Missbrauchsfälle gemessen an der Gesamtzahl der Kartentransaktionen unter 0,1 Prozent. Wenn der Karteninhaber die üblichen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die getrennte Aufbewahrung von Karte und PIN, beachtet, ist sein Risiko auf maximal 150 Euro begrenzt. Allerdings berechnen manche Banken für die Ausstellung einer Ersatzkarte Bearbeitungsgebühren von bis zu 30 Euro. Im Vergleich zu den Risiken beim Mitführen hoher Bargeldbeträge ist das jedoch ein geringes Risiko.
Noch ein Tipp
In den meisten Ländern, auch außerhalb Europas, gibt es inzwischen Geldautomaten, die ausländische Debitkarten akzeptieren. Das Geldabheben mit Debitkarten ist wesentlich günstiger als mit Kreditkarten. So können nach Bedarf kleinere Bargeldbeträge abgehoben werden. Lediglich bei Reisen in sehr ländliche Gebiete sollte ein etwas größerer Bargeldbestand mitgenommen werden, weil häufig dort keine internationalen Bankautomaten zur Verfügung stehen.
Der Hamburger Rechtsanwalt und Kapitalanlagerechtsexperte Dr. Ernst Hoffmann ist bereits gegen zahlreiche Größen der Finanzbranche erfolgreich ins Feld gezogen. Die Kanzlei Dr. Hoffmann mit Standorten in Hamburg und Bargteheide (Kreis Stormarn), ist spezialisiert auf Finanzanlagen, u. a. offene und geschlossene Fonds, Zertifikate, Immobilien und Genussrechte. Kontaktaufnahme gerne telefonisch unter 040-6094 2493 bzw. 04532-289 9109 oder über die Website www.kapitalanlagerecht-anwalt.de.
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