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Sind Fahrbahnen mit Wasserüberzogen, gilt Tempolimit "Bei Nässe" / TÜV Rheinland: Rutschige Straßen durch Sommergewitter / Aquaplaning droht in Spurrillen

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(ots) - Heftige Gewitter und starke Regenfälle lassen gerade
im Sommer die Straßen häufig zu Rutschbahnen werden. Besonders auf
Autobahnen herrscht dann je nach Fahrbahnbelag und
Oberflächenbeschaffenheit akute Aquaplaninggefahr. Auch Spurrillen
können zur Falle werden. Typische Anzeichen für drohende Wasserglätte
sind aufspritzende Fontänen durch vorausfahrende Autos. Entsprechende
Geschwindigkeitsbegrenzungen - etwa Tempo 80 - mit dem Zusatz "Bei
Nässe" müssen dann unbedingt beachtet werden. "Viele Autofahrer sind
verunsichert. Sie wissen nicht genau, was das Schild bedeutet, denn
Nässe empfindet jeder subjektiv anders", sagt Hans-Ulrich Sander,
Kraftfahrtexperte von TÃœV Rheinland. Auch der Blick in die
Straßenverkehrsordnung hilft nicht weiter. Hier heißt es lediglich
sinngemäß, dass das Zusatzzeichen dem Kraftfahrer verbietet, bei
nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

Bundesgerichtshof definiert Nässe

Eine genaue Definition liefert die Rechtsprechung. Der
Bundesgerichtshof entschied, dass bei Nässe im Gegensatz zur
Feuchtigkeit die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen
sein muss. Das heißt: Vereinzelte Wasserlachen und Regen allein
reichen nicht aus, damit das Zusatzzeichen "Bei Nässe" in Kraft
tritt. Gerade hohe Temperaturen und heiße Teerdecken lassen die
Wassertropfen schnell verdampfen, so dass sich kein durchgängiger
Film bildet. "Steht jedoch das Wasser auf der kompletten Fahrbahn,
gilt das Tempolimit bei Nässe wie jedes andere auch", betont der TÜV
Rheinland-Fachmann.

Kaskoversicherung kann Leistung verweigern

Stellen Gutachter beispielsweise nach einem Crash eine Missachtung
der Geschwindigkeitsbegrenzung bei Nässe fest, droht dem Verursacher
ein Verwarn- oder Bußgeld. "Bei grober Fahrlässigkeit beziehungsweise




Vorsatz - etwa einer erheblichen Ãœberschreitung des Tempolimits -
kann die Kaskoversicherung sogar ihre Leistung verweigern und die
Haftpflicht den Unfallverursacher möglicherweise in Regress nehmen",
erklärt TÜV Rheinland-Experte Sander.

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Datum: 07.08.2015 - 10:00 Uhr
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