Bremer Inkasso GmbH: Verzugszinsen stehen GlÀubigern gesetzlich zu
(firmenpresse) - Unternehmer können ihr Metier noch so gut beherrschen, Probleme mit Kunden, die ihre Rechnungen zu spĂ€t zahlen, kennen sie dennoch wohl alle. Dabei ist es egal, ob es sich um Klein- oder GroĂunternehmen handelt. Oft leidet die eigene LiquiditĂ€t unter solchem Kundenverhalten, und nicht selten ist man deshalb sogar selbst auf die Inanspruchnahme von Bankkrediten angewiesen. WĂ€hrend sich der Kunde auf der einen Seite durch spĂ€te Zahlung einen (vermeintlich) gĂŒnstigen Lieferantenkredit beschafft, fĂŒhrt das auf der anderen Seite bei den Unternehmern zu Zinsbelastungen, welche die oft ohnehin geringen ErtrĂ€ge zusĂ€tzlich schmĂ€lern.
Doch fĂŒr einen Unternehmer gibt es Möglichkeiten, sich den entstandenen Zinsschaden vom Kunden ersetzen zu lassen. Nachfolgend beantwortet Bernd Drumann, GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH, die hĂ€ufigsten Fragen rund um das Thema (Verzugs-) Zinsen:
Ab wann kann man Verzugszinsen verlangen?
âAb dem Tag, an dem der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug gerĂ€t, kann man Verzugszinsen sowie einen ggf. höheren (z. B. Zins-)Schaden geltend machen.
In Verzug kommen kann ein Kunde 1. mit Zugang einer Mahnung des GlĂ€ubigers, in der dieser ihn zur Zahlung der fĂ€lligen Forderung auffordert. Ein Kunde kommt 2. in Verzug, wenn ein nach dem Kalender bestimmbarer Zahlungstermin ĂŒberschritten wurde. Allerdings muss der Zahlungstermin zuvor vertraglich vereinbart worden sein. Allein die einseitige Angabe auf der Rechnung ist hingegen nicht ausreichend. Hier bedarf es dann keiner Mahnung. Und ein Kunde kommt 3. grundsĂ€tzlich 30 Tage nach FĂ€lligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug, wenn es GeschĂ€fte zwischen Unternehmern sind. Bei Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Frist nur, wenn in der Rechnung ausdrĂŒcklich darauf hingewiesen wurde.â
In welcher Höhe können Verzugszinsen verlangt werden?
âGrundlage fĂŒr die Berechnung von Verzugszinsen ist der Basiszinssatz. Dieser wird gemÀà § 247 BGB seit 1. Januar 2002 von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu berechnet und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Seit 01.01.2015 und jedenfalls bis zum 31.12.2015 betrĂ€gt der Basiszinssatz -0,83%.
Der Zinssatz, den man regelmĂ€Ăig als Verzugszinsen auf Geldforderungen verlangen kann, betrĂ€gt fĂŒnf Prozentpunkte ĂŒber dem Basiszinssatz pro Jahr. (FĂŒr den Geltungszeitraum 01.01.2015 â 31.12.2015 also 4,17%.)
Ein höherer Zinssatz gilt fĂŒr Entgeltforderungen (also z. B. den Preis fĂŒr Lieferungen oder sonstige Leistungen) bei RechtsgeschĂ€ften zwischen Unternehmern (also ohne Verbraucherbeteiligung) â hier betrĂ€gt er neun Prozentpunkte ĂŒber dem Basiszinssatz pro Jahr. (FĂŒr den Geltungszeitraum 01.01.2015 â 31.12.2015 also 8,17%.).â
Wie kann man Zinsen berechnen?
âDazu vorab ein paar grundsĂ€tzliche Dinge: Ab FĂ€lligkeit einer Forderung anfallende Zinsen bezeichnet man als FĂ€lligkeitszinsen. Kaufleute können fĂŒr Forderungen aus beidseitigen HandelsgeschĂ€ften solche FĂ€lligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. berechnen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Verzugszinsen, die zwischen Kaufleuten typischerweise höher ausfallen (s. o.) und die auch von Verbrauchern geschuldet werden, können demgegenĂŒber erst ab Zahlungsverzug geltend gemacht werden, also z. B. ab Zugang der ersten Mahnung. Im GeschĂ€ftsverkehr werden Verzugszinsen hĂ€ufig sogar erst ab der zweiten Mahnung in Rechnung gestellt.
Berechnung von Verzugszinsen â ein Beispiel:
Unternehmer X hat einem Kunden Y (Verbraucher) Ware geliefert. Die Rechnung betrĂ€gt 500,- âŹ. Im Vertrag war ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vereinbart. Geliefert wurde am 29.06.2015. FĂ€llig war die Rechnung daher am 13.07.2015. Da das nach dem Kalender bestimmbare Zahlungsziel vertraglich vereinbart war (s. o.), musste Unternehmer X nicht mahnen, um Y in Verzug zu setzen. X wartete noch bis zum 03.08.2015 auf einen Geldeingang und schickte Y dann eine Mahnung zzgl. der bis dahin angefallenen Verzugszinsen.
Diese berechnete er nach einer Formel: K (500 âŹ) x P (4,17) x T (21) : 100 (Prozentpunkte) : 360 (Tage pro Jahr/kaufmĂ€nnisch) = Verzugszinsen, die Unternehmer X dem Kunden Y bisher berechnen darf. (K = 500,- ⏠offene Hauptforderung, P = 5 Punkte [Y ist Verbraucher] ĂŒber dem Basiszinssatz von -0,83, also 4,17) und T = 21 Verzugstage, 14.07.2015 â 03.08.2105) 500 x 4,17 x 20 = 41.700 : 100 : 360 = 1,16 ⏠Verzugszinsen. Das sieht schwieriger aus, als es ist. Es gibt auch unterschiedliche Zinsrechner im Internet, bei deren Nutzung man aber doch selbst wissen und verstehen sollte, was da wie berechnet wird. Wurde vertraglich einen anderer Zinssatz vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.â
Kann man nicht einfach mehr Zinsen verlangen, als gesetzlich erlaubt?
âIn der Frage liegt schon die Antwort. Etwas, was nicht erlaubt ist, darf man nicht einfach so tun â schlimmstenfalls droht hier sogar eine Strafbarkeit wegen Betruges. Die Frage muss daher lauten: Kann ich nicht einfach mehr Zinsen verlangen, als mir das Gesetz an Verzugszinsen zuerkennt? Ja und Nein. Zuerst einmal gibt es grundsĂ€tzlich keinen Zinseszins von Verzugszinsen, die man vom Schuldner verlangen kann. Und âJaâ, es gibt FĂ€lle, wo man auch eine höhere Verzinsung geltend machen kann. Um das âNeinâ aber vorweg zu nehmen â âeinfach soâ kann man auch bei nachfolgenden FĂ€llen nicht handeln, die Grundlage dafĂŒr muss nachgewiesen werden!
Beispiele hier sind:
- Muss man mindestens einen Bankkredit in Höhe der fĂ€lligen Forderung in Anspruch nehmen, den man sonst zurĂŒckgefĂŒhrt hĂ€tte (insbesondere bei Kontokorrentkrediten), und kann das nachweisen, so können die entstandenen Kreditzinsen als Schadensersatz gefordert werden, soweit sie die Verzugszinsen ĂŒbersteigen.
- HĂ€tte man den Betrag aus der Forderung anlegen und höhere Zinsen dafĂŒr bekommen können, die einem nun, weil der Schuldner nicht gezahlt, nachweislich verloren gegangen sind, kann man die entgangenen Anlagezinsen als Schadensersatz geltend machen, soweit sie ĂŒber die Verzugszinsen hinausgehen.
- Hat man vertraglich im Falle eines Verzugs (wirksam) höhere Zinsen vereinbart, so kann man diese geltend machen (Vertrag = Nachweis).â
Ist es sinnvoll, die Höhe der Zinsen schon in den GeschÀftsbedingungen zu vereinbaren?
âGenerell muss die Höhe der Zinsen nicht in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen festgelegt werden, da sie gesetzlich geregelt ist. Möchte man höhere Zinsen festlegen als die gesetzlichen, kann man das grundsĂ€tzlich tun. Allerdings bestehen hier insbesondere fĂŒr Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen enge Grenzen: Nicht nur dĂŒrfen die festgelegten Zinsen nicht sittenwidrig hoch sein; die Vereinbarung darf auch nicht ĂŒberraschend erfolgen oder den anderen Teil unangemessen benachteiligen. Vor allem gegenĂŒber Verbrauchern dĂŒrfen die vereinbarten höheren Zinsen den typischerweise entstehenden Zinsschaden nicht ĂŒbersteigen (was beim gegenwĂ€rtigen Zinsniveau wenig Spielraum lassen dĂŒrfte) und muss der Vertrag dem Schuldner ausdrĂŒcklich gestatten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.â
Kann ich Verzugszinsen auch noch nachtrÀglich berechnen?
âJa. In § 288 BGB heiĂt es, dass eine Geldschuld wĂ€hrend des Verzugs zu verzinsen ist. Verzugszinsen stehen einem also von Gesetzes wegen zu und können auch nachtrĂ€glich noch gefordert werden.â
Was tun, wenn der Kunde zwar die Hauptforderung begleicht, die Zinsen jedoch nicht?
âHier kann die eben gegebene Antwort noch einmal zitieren werden: Zinsen fĂŒr eine Geldschuld wĂ€hrend des Verzugs sind gesetzlich verankert. Daher darf man Verzugszinsen auch einfordern und ggf. auch vor Gericht geltend machen. Besser wĂ€re es natĂŒrlich, man könnte sich auĂergerichtlich einigen. Unter UmstĂ€nden kann hier eine Beratung und/oder Beauftragung eines Fachmannes wie Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen weiter helfen. SĂ€umigen Zahlern selbst hinterher zu laufen, kostet Nerven, Zeit, Geld und Personal.â
Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische UnterstĂŒtzung im Bereich des Forderungseinzugs - bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegrĂŒndete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tĂ€tig und beschĂ€ftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt ĂŒberwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der erteilten InkassoauftrĂ€ge werden vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards vom TĂV in 2010 das Zertifikat âGeprĂŒftes Inkassoâ.
Bremer Inkasso GmbH, Eva-K. Möller, Norderoog 1, 28259 Bremen, Tel. +49 (0)421-84106-25, Fax +49 (0)421-84106-21, E-Mail: moeller(at)bremer-inkasso.de