Mit Urteil vom 19.05.2015 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Kürzungen des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit durch den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig s
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Grundsätzlich erwirbt ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer auch weiterhin Urlaubsansprüche, auch wenn die Elternzeit über mehrere Jahre genommen wird. Dem Arbeitgeber steht aber gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG das Recht zu diesen Anspruch zu kürzen. Die Kürzung ist für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel zulässig.
Im vorliegenden Fall machte eine Arbeitnehmerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Elternzeit die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 geltend. Der Arbeitgeber erklärt hierauf nach bereits beendetem Arbeitsverhältnis die Kürzung der Urlaubsansprüche aufgrund ihrer Elternzeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.
Mit diesem Urteil hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema geändert und vertritt nunmehr die Ansicht, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr als Surrogat des Urlaubsanspruchs zu sehen sei, sondern vielmehr als reiner Geldanspruch betrachtet werden müsse. Ist dieser Abgeltungsanspruch somit entstanden, stellt er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers da. Es besteht insoweit in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied mehr zu anderen Zahlungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber.
Das BAG hat in seiner Entscheidung die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen, da der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Erholungsurlaub nicht mehr verringert werden konnte. Der Arbeitnehmerin wurde daher die Urlaubsabgeltung in voller Höhe zu gesprochen.
Dieser Fall zeigt, dass das Arbeitsrecht ständig Änderungen erfährt, diese erfolgen sowohl durch Urteile, als auch Gesetzesänderungen. Um ihre Rechte voll umfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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