Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Bremen - vom 13. August 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene TOT-Implantation nach Inkontinenzproblemen, LG Bremen; Az.: 3 O 913/12
Chronologie:
Die Klägerin befand sich aufgrund einer Blasenschwäche in fachärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Es wurde ein plastisch-rekonstruktiver Eingriff (sogenannte TOT-Implantation) vorgenommen. Postoperativ verschlechterten sich indes sogar die Inkontinenzprobleme der Klägerin. Der Behandlerseite wird neben einer Fehlbehandlung auch der Vorwurf gemacht, keine schonendere Eingriffsvariante vorgenommen zu haben.
Verfahren:
Das Landgericht Bremen hat zu dem Vorfall ein fachurologisches Gutachten, nebst Zusatzgutachten einholen lassen. Nach der Beweisaufnahme und persönlichen Anhörung des Sachverständigen haben sich die Parteien sodann auf Anraten des Gerichtes auf eine pauschale Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich geeinigt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Rund vier Jahre lang hat sich die vorliegende Angelegenheit hingezogen, bis es zu dem für beide Parteien zufriedenstellenden Abschluss kam. Vorgerichtlich war der Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht zu einer vergleichsweisen Regulierung bereit gewesen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach LLM fest.
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