(ots) - Der Balkon winzig, das Essen schlecht, der Pool
verdreckt und vor dem Hotel eine laute Straße: Es gibt viele Gründe,
sich im Urlaub zu ärgern. Aber was gilt als Reisemangel? Wenn der
gebuchte Urlaub nicht so gelaufen ist, wie es der Katalog versprochen
hatte, kann der Reisepreis oft gemindert werden. Urlauber, die nach
der Heimkehr wissen wollen, was beim Reiseveranstalter geltend
gemacht werden kann, können sich unter www.adac.de/reisemaengel
informieren. Hier hat der ADAC rund 300 Gerichtsurteile zur
Preisminderung zusammengestellt.
Die häufigsten Beschwerden betreffen Flug, Gepäck, Verpflegung und
Lärm. Hier können Reisende in vielen Fällen Geld zurückverlangen.
Aber auch die Unterkunft kann für Ärger sorgen, wenn sie nicht den
gebuchten Leistungen entspricht. Die ADAC-Tabelle liefert
Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe Reisende den Preis mindern
können. Die angegebenen Prozentsätze richten sich jeweils nach Art
und Umfang der Reisemängel, dienen aber lediglich zur Orientierung.
Denn Gerichte sind bei der Beurteilung ihrer Fälle nicht an diese
Tabelle gebunden - sie entscheiden in jedem Fall individuell.
So entschied das Amtsgericht in Wiesbaden erst im März 2015, dass
Lärmbelästigung auf Kreuzfahrtenschiffen noch keinen Reisemangel
darstellt und Theateraufführungen das Maß an Hinnehmbaren erst
überschreiten, wenn sie weit nach Mitternacht enden. Auch eine
defekte Liege konnte nicht als Reisemangel geltend gemacht werden,
obwohl sich der Urlauber zuvor beim Benutzen der Liege die
Fingerkuppe abgetrennt hatte. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf sah
es nicht als Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Veranstalter
an, da Strandliegen als "normales Mobiliar" gelten und damit nicht
der besonderen Überprüfung bedürfen.
Bei jedem Mangel gilt generell: Umgehend die Reiseleitung
informieren und Abhilfe verlangen. Urlauber sollten die Mängel
konkret beschreiben können (Ausmaß und Häufigkeit) und sie per Foto
oder Video festhalten. Auch unabhängige Zeugen sind wichtig, da sie
vor Gericht glaubwürdiger sind als Familienangehörige. Nach der
Rückkehr aus dem Urlaub muss der Anspruch auf Reisepreisminderung
innerhalb eines Monats beim jeweiligen Reiseveranstalter reklamiert
werden.
Zu diesem Pressetext bietet der ADAC unter www.presse.adac.de ein
Foto an. Folgen Sie uns auch unter http://twitter.com/adacpresse.
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