(ots) -
Wenn von einer haushaltsnahen Dienstleistung im Sinne des
Steuerrechts die Rede ist, dann denkt die Mehrheit der Menschen wohl
zunächst nicht an die Betreuung von Hunden und Katzen durch eine
dritte Person während der Abwesenheit von Frauchen oder Herrchen.
Aber auch das kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS dazu gehören. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 15 K
1779/14; unter dem Aktenzeichen VI R 13/15 beim Bundesfinanzhof
anhängig)
Der Fall: Ein Steuerzahler hielt sich eine Katze. Während der
Zeiten, in denen er sich nicht selbst um das Tier kümmern konnte,
beschäftigte er für 12 Euro pro Tag eine Kraft, die für das Füttern
und das Reinigen der Katzentoilette zuständig war. Die Ausgaben in
Höhe von 302,90 Euro pro Jahr machte der Betroffene in seiner
Steuererklärung geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies allerdings
nicht. Die Tierbetreuung gehöre im Sinne des Gesetzgebers nicht zu
den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Das Urteil: Die Gerichtsbarkeit widersprach der Finanzverwaltung.
Die Betreuung von Haustieren habe naturgemäß einen engen Bezug zur
Hauswirtschaft des Halters und falle deswegen auch unter die
Steuerbegünstigung. Man könne hier von einer regelmäßigen Arbeit
sprechen, die sonst vom Halter bzw. dessen Familienangehörigen
erledigt werde. Wichtig sei in dem Zusammenhang auch, dass die
Versorgung der Katze ausschließlich in der Wohnung des Steuerzahlers
stattgefunden habe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395