PresseKat - Knöllchen aus dem Ausland nicht aussitzen / Der ADAC rät: Bei fehlerhaften oder zu teuren Bußgeld

Knöllchen aus dem Ausland nicht aussitzen / Der ADAC rät: Bei fehlerhaften oder zu teuren Bußgeldbescheiden unverzüglich Einspruch einlegen

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(ots) - Sie sind die unbeliebtesten Souvenirs aus den
Ferien: Knöllchen für Verkehrssünden wie falsches Parken oder zu
schnelles Fahren im Urlaubsland. Der ADAC empfiehlt, diese
Bußgeldbescheide nicht zu ignorieren, auf Plausibilität zu prüfen und
danach zügig zu bezahlen. Die Bescheide - wie früher üblich - einfach
auszusitzen, ist keine gute Idee: Seit dem Jahr 2010 können Strafen
aus EU-Staaten auch in Deutschland vollstreckt werden. Bei
fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder Missverständnissen rät der
Automobilclub, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Vollstreckt werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer
Bagatellgrenze von 70 Euro. Diese Grenze gilt für das Bußgeld
zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten, sodass auch Strafen
deutlich unter 70 Euro geahndet werden können. Ein Beispiel: Ein
Bußgeld von 35 Euro, das mit einer Verwaltungsgebühr von 35 Euro
aufgeblasen wird, kann in Deutschland ebenfalls zur Vollstreckung
kommen. Eingetrieben werden grundsätzlich nur Geldbeträge: Ein im
Ausland fälliges Fahrverbot ist ausschließlich im jeweiligen Land
durchsetzbar. Auch Punkte in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße
im Ausland nicht.

Die EU-Staaten sind unterschiedlich konsequent, wenn es um die
Vollstreckung der Bußgelder geht. Während zum Beispiel die
Niederlande Bußgelder grundsätzlich in Deutschland durch das
zuständige Bundesamt für Justiz eintreiben lassen, haben
Griechenland, Italien und Irland den entsprechenden
"EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung" noch nicht
umgesetzt. Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus diesen Ländern
findet daher noch nicht statt.

Dennoch lohnt es sich, freiwillig zu bezahlen: Reisende, die
Bußgeldbescheide aus dem Ausland offen haben, droht beim nächsten
Urlaub im selben Land möglicherweise eine böse Überraschung.




Rechtskräftige Bußen bleiben weiterhin vollstreckbar und verjähren in
Italien zum Beispiel erst nach fünf Jahren, in Spanien nach vier
Jahren. Zu einer späteren Vollstreckung der Buße im Ausland kann es
beispielsweise kommen, wenn Urlauber bei einer Verkehrskontrolle
überprüft werden. Auch bei der Passkontrolle am Flughafen des
Ziellandes fallen säumige Zahler häufig auf.

Grundsätzlich skeptisch sollten Autofahrer gegenüber Forderungen
von Inkassobüros sein. Diese Unternehmen verweisen in ihren Schreiben
zwar häufig auf den EU-Rahmenbeschluss, der für sie jedoch nicht
gültig ist. Dass die Behörden im Ausland selbst Bußgelder von
Urlaubern an Ort und Stelle eintreiben oder Sicherheitsleistungen
verlangen, ist hingegen rechtlich möglich.

Bei fehlerhaften oder offenkundig zu hohen Bußgeldbescheiden rät
der ADAC, unverzüglich Einspruch einzulegen und juristischen Beistand
zu suchen. Das gilt beispielsweise für saftige Forderungen für
Parkverstöße in Kroatien, die in diesem Sommer von einem Notar in
Pula verschickt werden. Bei ausstehenden Parkgebühren von 10 bis 40
Euro sind Urlauber angeblich bis zu 350 Euro unter anderem für
Rechtsverfolgungskosten schuldig. Urlaubern, die nicht unverzüglich
reagieren und Einspruch einlegen, droht eine Vollstreckung.

Bei der Höhe der Bußgelder liegt Deutschland im europäischen
Mittelfeld. Viele Verkehrsverstöße im Ausland werden teils deutlich
härter bestraft als hierzulande. Ein Beispiel: Wer 20 km/h schneller
als erlaubt unterwegs ist, kommt in Deutschland mit bis zu 35 Euro
Verwarnungsgeld davon. In Italien werden hingegen mindestens 170 Euro
fällig, in Norwegen sogar mindestens 420 Euro.

Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren viele Länder teils
stattliche Rabatte. Je nach Land und der Art des Verkehrsverstoßes
sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich, falls innerhalb bestimmter
Fristen bezahlt wird. Besonders großzügige Rabatte gewähren
Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und
Spanien.



Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Johannes Boos
Tel.: ++49 (0)89 / 7676-2078
johannes.boos(at)adac.de


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Datum: 08.09.2015 - 11:00 Uhr
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