(ots) -
Jeder dritte Deutsche hat einen Pflegefall in seinem näheren
Umfeld oder erwartet diesen in naher Zukunft. Sind die Pflegekosten
durch Rente und Privatvermögen nicht gedeckt, müssen in der Regel die
Familienmitglieder zahlen. Die DVAG erklärt, welche Versicherungen
vor Kostenfallen schützen und welche Rechte Angehörige von
Pflegebedürftigen haben.
36 Prozent der Deutschen haben einen Pflegefall in ihrem
persönlichen Umfeld oder gehen davon aus, dies in naher Zukunft zu
erleben. Das zeigt eine repräsentative Befragung des Verbands der
Privaten Krankenversicherung (PKV). Viele unterschätzen dabei die
entstehenden Kosten. "Die meisten Menschen gehen realistisch mit dem
Gedanken um, dass ein Pflegefall auf sie zukommen könnte. Allerdings
sind sie häufig davon überrascht, dass die gesetzliche
Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die anfallenden Pflegekosten
zu decken", wissen die Experten der Deutschen Vermögensberatung
(DVAG).
Für direkte Nachkommen kann es übrigens zusätzlich teuer werden,
denn auf Kinder kann auch noch ein Elternunterhalt zukommen.
Verwandte wie etwa Geschwister, Stief- oder Enkelkinder sind hingegen
nicht unterhaltspflichtig. Umso wichtiger ist es, zumindest die
Pflegekosten abzufangen. Die DVAG erklärt, welche
Zusatzversicherungen angespartes Privatvermögen schützen.
Pflegetagegeldversicherung
Die Pflegetagegeldversicherung garantiert je nach Pflegestufe
einen zuvor vereinbarten Betrag für jeden Pflegetag. Wofür dieser
eingesetzt wird, bleibt den Versicherten selbst überlassen. Der Staat
bezuschusst diese Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen
monatlich mit fünf Euro, wenn der Eigenbeitrag bei mindestens 10 Euro
pro Monat liegt. Wie bei vielen Policen gilt: Je früher der Vertrag
abgeschlossen wird, desto höher fallen die Leistungen aus.
Pflegerentenversicherung
Eine Pflegerentenversicherung zahlt Versicherten bei Eintritt der
Pflegebedürftigkeit einen festen monatlichen Betrag bis zum
Lebensende. Die Höhe dieser Rente hängt von der attestierten
Pflegestufe ab. Versicherte in der Pflegestufe I erhalten in der
Regel 25 Prozent der vereinbarten Rente, in der Pflegestufe II sind
es 50 und in der Stufe III volle 100 Prozent. Weitere Vorteile: Der
Versicherungsschutz besteht unmittelbar nach Vertragsabschluss und
sobald der Versicherungsfall eintritt, müssen keine Beitragszahlungen
mehr geleistet werden.
Unabhängig vom Versicherungsschutz stehen Angehörigen
pflegebedürftiger Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern unter anderem
folgende Rechte zu:
- Recht auf Freistellung in Notfällen:
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer in Notsituationen spontan bis zu
zehn Tage freistellen. Der Arbeitgeber darf dabei ein Attest über
einen pflegebedürftigen Angehörigen verlangen.
- Recht auf sechsmonatige Auszeit:
Hat der Angehörige mindestens Pflegestufe I, dürfen Angehörige bei
vollem Kündigungsschutz bis zu sechs Monate unbezahlten Sonderurlaub
nehmen oder in Teilzeit wechseln. Allerdings gilt dieser
Rechtsanspruch nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Recht auf "Familienpflegezeit":
Angehörigen von Menschen mit Pflegestufe I oder höher stehen
insgesamt 24 Monate "Familienpflegezeit" zu. Hat der Beschäftigte
bereits eine sechsmonatige Auszeit genommen, knüpft die
"Familienpflegezeit" direkt daran an und wird auf 18 Monate verkürzt.
Angehörige müssen in dieser Zeit mindestens 15 Wochenstunden arbeiten
und werden ausschließlich für diese Arbeitsstunden bezahlt. Diese
Regelung gilt nur für Betriebe mit mehr als 25 Mitarbeitern.
- Anspruch auf Beitragszahlung in der Rentenversicherung:
Die Pflegekasse zahlt für ehrenamtlich Pflegende Beiträge in die
Rentenversicherung ein, wenn diese für die Pflege ihrer Angehörigen -
nach derzeitiger Regelung - mindestens vierzehn Wochenstunden
aufwenden. Je höher die Stundenzahl und die Pflegestufe, desto mehr
zahlt die Pflegekasse ein. Wer jedoch bereits Altersrente bezieht
oder mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig ist, bekommt nichts
hinzu.
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