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Aktienrückkauf
09.09.2015
Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Veröffentlichungsverordnung
2002
In der ordentlichen Hauptversammlung der C-QUADRAT Investment AG
(ISIN AT0000613005) vom 08.05.2015 wurde der Vorstand gemäß § 65 Abs
1 Z 8 Aktiengesetz (AktG) dazu ermächtigt, auf den Inhaber lautende
eigene nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft bis höchstens 10 %
des Grundkapitals der C-QUADRAT Investment AG während einer
Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung zu einem
niedrigsten Gegenwert, der einem Börsekurs von EUR 1,-- entspricht
und zu einem höchsten Gegenwert, der einem Börsekurs von EUR 60,--
entspricht, zu erwerben. Der Vorstand der C-QUADRAT Investment AG hat
nunmehr wie angekündigt beschlossen, von dieser Ermächtigung zum
Rückkauf eigener Aktien wie folgt Gebrauch zu machen:
Angaben zum Rückkaufprogramm gemäß § 5 Abs 2 der
Veröffentlichungsverordnung 2002:
1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung
war der 08.05.2015.
2. Die Veröffentlichung des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen
Hauptversammlung gemäß § 82 Abs 8 und 9 Börsegesetz (BörseG) erfolgte
am 08.05.2015.
3. Das Aktienrückkaufprogramm beginnt am 14.09.2015 und endet
spätestens am 31.10.2017.
4. Das Aktienrückkaufprogramm bezieht sich auf den Inhaber lautende
eigene nennwertlose Stückaktien der C-QUADRAT Investment AG (ISIN
AT0000613005).
5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.363.200,--. Es ist
in 4.363.200 nennwertlose Stückaktien, von denen jede am Grundkapital
im gleichen Umfang beteiligt ist, zerlegt. Beabsichtigt ist, ein
Volumen von bis zu 218.160 Stück Aktien - dies entspricht bis zu 5 %
des derzeitigen Grundkapitals - im Rahmen des Rückkaufprogrammes über
die Frankfurter Wertpapierbörse und/oder die Wiener Börse
zurückzukaufen.
6. Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 08.05.2015 darf der
Gegenwert je rückgekaufter Aktie den Betrag von EUR 1,-- nicht
unterschreiten sowie den Betrag von EUR 60,-- nicht überschreiten.
7. Der Hauptzweck des Rückkaufprogramms ist der mögliche Einsatz
eigener Aktien als Akquisitionswährung.
Beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen
an Gesellschaften kann es zweckmäßig oder notwendig sein, eigene
Aktien als Gegenleistung zu verwenden oder als Gegenleistung
auszugeben, um entweder Aktionäre der jeweiligen Zielgesellschaften
abzufinden oder - sofern es der Verkäufer vorzieht - anstelle von
Bargeld Aktien der C-QUADRAT Investment AG zu erhalten. Es ist daher
situationsabhängig denkbar, dass durch die Gewährung eigener Aktien
strategisch wichtige Transaktionen entweder überhaupt erst ermöglicht
oder auch ein günstigerer Kaufpreis erzielt wird als bei Barzahlung.
Weiters würde jedenfalls der Liquiditätsbedarf einer derartigen
Akquisition reduziert und die Abwicklung der Transaktion beschleunigt
werden, da bestehende Aktien verwendet werden können und nicht erst
im Wege einer Kapitalerhöhung neues Kapital geschaffen werden muss.
Weiters soll der Vorstand über die Flexibilität verfügen, zurück
erworbene eigene Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und
Mitglieder des Vorstands der C-QUADRAT Investment AG bzw. von deren
Tochtergesellschaften zur Bedeckung eines allfälligen zukünftigen
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auszugeben. Darüber hinaus ist der
Vorstand berechtigt, die eigenen Aktien zu jedem sonstigen legalen
Zweck zu erwerben und die erworbenen Aktien ohne weiteren Beschluss
der Hauptversammlung einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien zu
Erwerbszwecken ist ausgeschlossen.
8. Das Aktienrückkaufprogramm hat aus heutiger Sicht keine
Auswirkungen auf die Börsezulassung der Aktien der C-QUADRAT
Investment AG.
9. Das Rückkaufprogramm erfolgt in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
Dezember 2003, ABl. L336/33 vom 23.12.2003 (die "Verordnung")
gegebenenfalls unter Einbindung eines Kreditinstituts in Anwendung
von Art. 6 Abs. 3 lit b der Verordnung. Der Vorstand weist gemäß Art.
5 Abs. 3 der Verordnung darauf hin, dass im Zuge der Durchführung des
Rückkaufprogramms der Schwellenwert von 25% des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung unter
Umständen überschritten wird.
Die C-QUADRAT Investment AG beabsichtigt, die
Veröffentlichungspflichten gem. §§ 6 und 7 der
Veröffentlichungsverordnung 2002 durch die Veröffentlichung von
Angaben über die Website der Gesellschaft unter www.c-quadrat.at zu
erfüllen.
Rückfragehinweis:
Mag. Andreas Wimmer
Vorstand
Schottenfeldgasse 20
A-1070 Wien
Tel.: +43 1 515 66 316
E-Mail: a.wimmer(at)investmentfonds.at
www.c-quadrat.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: C-QUADRAT Investment AG
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A-1070 Wien
Telefon: +43 1 515 66-0
FAX: +43 1 515 66-159
Email: c-quadrat(at)investmentfonds.at
WWW: www.c-quadrat.com
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000613005
Indizes: Standard Market Auction
Börsen: Amtlicher Handel: Frankfurt, Wien
Sprache: Deutsch