(ots) - Rund um das Thema Parken gibt es zahlreiche
Irrtümer. Der ADAC informiert über die wichtigsten Regeln.
Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken,
riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch
entsprechende Beschilderung oder Markierungen erlaubt wird.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen
erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Wer auf
Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem
Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt; das Fahrzeug kann abgeschleppt
werden.
Parken ist auf schmalen Straßen gegenüber Grundstücksein- und
-ausfahrten nicht zulässig. Ob eine Straße schmal im Sinne dieser
Vorschrift ist, richtet sich nach der Behinderung, die das Parken auf
der gegenüberliegenden Seite verursacht. Als schmal wird eine
Fahrbahn dann angesehen, wenn sie nur 3,50 Meter breit ist, gemessen
am Fahrzeug, das einbiegt, und dem Fahrzeug, das gegenüber der
Einfahrt geparkt ist.
Es ist nicht erlaubt, einen Parkplatz freizuhalten; das könnte
eine Nötigung und damit eine Straftat darstellen. Grundsätzlich darf
nach StVO nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Das Gesetz
sieht nur für Einbahnstraßen sowie am rechten Fahrbahnrand
verlaufende Straßenbahnschienen eine Ausnahme vor: In diesen Fällen
ist das Linksparken gesetzlich gestattet.
Selbst ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto darf in manchen Fällen
abgeschleppt werden. Das kann passieren, wenn eine Baustelle
eingerichtet wird. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des
Halteverbots aufgestellt worden sein.
Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert
seinen Führerschein. Der Fahrer kann zur medizinisch-psychologischen
Untersuchung (MPU) geschickt werden und, wenn diese nicht bestanden
wird, den Führerschein verlieren.
Wer ein Saisonkennzeichen hat, darf außerhalb dessen
Gültigkeitszeitraums sein Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und
Plätzen parken. Es droht sonst ein Bußgeld von 40 Euro.
Parkscheibe oder Parkschein sind oft vorgeschrieben. Ist das
Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss diese dem Zeichen 318
der StVO entsprechen. Sie muss gut von außen lesbar sein. Ist dies
nicht der Fall, hat der Autofahrer je nach Parkdauer ein
Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 30 Euro zu zahlen. Die manuelle
Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden
einzustellen. Elektronische Parkscheiben sind nur dann gültig, wenn
sie eine Typengenehmigung haben und sich nach dem Abstellen des
Fahrzeugs die Einstellung nicht ändert. Die sogenannten mitlaufenden
Parkscheiben mit Uhrwerk in Form der manuellen Parkscheibe sind
hingegen nicht erlaubt.
Parkscheine und -scheiben müssen auch an einem Motorrad angebracht
werden - auch wenn das in der Praxis schwierig ist. Sonst droht ein
Bußgeld.
Laut §13 der StVO darf an defekten Parkscheinautomaten oder
Parkuhren nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden.
Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden.
Auf Parkplätzen gilt meist nicht der Grundsatz rechts vor links,
sondern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung.
Bei einem Unfall wird immer zwischen den Verursachungs- und
Verschuldensanteilen abgewägt. Sind die Anteile gleich, kommt es zu
einer Haftungsverteilung von 50/50. Hatte ein Verkehrsteilnehmer aber
eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, etwa beim Rückwärtsfahren, so
verschiebt sich die Haftungsverteilung zu seinen Lasten.
Fahrspuren auf Parkplätzen können nicht immer als Straßen
angesehen werden, die dem fließenden Verkehr dienen. Sie gewähren
daher auch kein Vorfahrtsrecht.
Anders sieht es aus, wenn sich das Fahrbahnnetz deutlich von den
Abstellplätzen unterscheidet. Weisen kreuzende Fahrbahnen eindeutig
(Parkplatz-)Straßencharakter auf, gilt häufig hier der Grundsatz
rechts vor links.
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