(ots) - Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert umfassende
Nachbesserungen am Gesetzentwurf zur bundesweiten Umverteilung von
unbegleiteten Flüchtlingskindern. Aus Sicht des Deutschen
Kinderhilfswerkes hat bei allen Maßnahmen zur Unterbringung und
Versorgung von Flüchtlingskindern das Kindeswohl ohne Einschränkungen
an erster Stelle zu stehen. Eine Umverteilung unbegleiteter
Flüchtlingskinder darf nur möglich sein, wenn es dem Kindeswohl dient
und mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis geschieht.
"Neben einer Reihe von positiven Aspekten im Gesetzentwurf sehen
wir als Kinderrechtsorganisation noch zu viele negative Punkte. Es
ist sehr wichtig, dass Flüchtlingskinder unabhängig von ihrem
Aufenthaltsstatus ein Anrecht auf vollständige Leistungen der Kinder-
und Jugendhilfe haben. Auch die Beteiligung der unbegleiteten
Flüchtlingskinder am Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme und die
Heraufsetzung der Verfahrensfähigkeit im Asylverfahren auf 18 Jahre
zählen zu den positiven Aspekten. Aber der Entwurf bleibt auf halber
Strecke stehen, es fehlt eine konsequente kinderrechtliche
Perspektive. Flüchtlingskinder brauchen den besonderen Schutz von
Staat und Gesellschaft. Die von einigen Bundesländern angestrebten
Streichungen am Gesetzentwurf beispielsweise bei den
bundeseinheitlichen Standards für die Eignung der Jugendämter gilt es
unbedingt zu verhindern", betont Thomas Krüger, Präsident des
Deutschen Kinderhilfswerkes anlässlich der heutigen Debatte im
Deutschen Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
ausländischer Kinder und Jugendlicher.
"Bei den unbegleiteten Flüchtlingskindern wird es immer
schwieriger, Vormünder für diese Kinder zu finden. Hier hoffe ich auf
die große Bereitschaft in der Bevölkerung, sich dieser Kinder
anzunehmen, wobei es gleichzeitig darum gehen muss, finanzielle
Mittel zur Verfügung zu stellen, um den ehrenamtlichen Vormündern
Schulungen anzubieten, die sie auf ihre wichtige Aufgabe vorbereiten.
Besonders wichtig ist es nämlich, unbegleiteten Flüchtlingskindern
sofort nach ihrer Einreise einen Vormund und damit eine rechtliche
Vertretung an die Seite zu stellen, auch wenn die Inobhutnahme in der
ersten Phase nur vorläufig ist", so Krüger weiter. "Leider ist auch
festzustellen, dass es bei vielen Familien eine Bereitschaft zur
Aufnahme eines Flüchtlingskindes gibt, die Behörden jedoch diese
Angebote nicht aufgreifen. Schließlich bereitet mir die
Altersfeststellung bei unbegleiteten Flüchtlingskindern Sorge. Da
werden immer wieder medizinische Verfahren wie Röntgenaufnahmen oder
die Begutachtung selbst im Intimbereich der Kinder herangezogen, die
nicht zweckdienlich sind und dem Kindeswohl klar entgegenstehen."
Insgesamt sollte der Vorrang des Kindeswohls für Flüchtlingskinder
gesetzlich verankert werden. Um die Bedeutung der Kinderrechte
herauszustellen und den Willen zur vollen Umsetzung der Rechte aus
der UN-Kinderrechtskonvention öffentlich zu betonen, ist die Aufnahme
von Kinderechten im Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz geboten. Um
sicherzustellen, dass im Asylverfahren und bei der Anwendung
aufenthaltsrechtlicher Regelungen der Vorrang des Kindeswohls gemäß
Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet wird, sollte
dieses Prinzip im Gesetzestext an zentraler Stelle verankert werden.
Zudem sollte in den Verwaltungsvorschriften bezüglich der
Gesetzesnormen, bei denen Ermessensentscheidungen zu treffen sind und
die Interessen von Kindern berührt werden, Hinweise auf den Vorrang
des Kindeswohls aufgenommen werden.
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