(ots) - Heinz Gruber verlangt von der Volkswagen AG
Schadensersatz. Der Kleinanleger hat im Sommer 2015 für
durchschnittlich 208 Euro pro Aktie insgesamt 170 Vorzugsaktien des
Automobilherstellers gekauft. Für Grubers Fachanwältin Petra
Brockmann von HAHN Rechtsanwälte ist die Sache klar: "Nach unserer
Prüfung können VW-Aktionäre Schadensersatzansprüche wegen
unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen geltend machen." Das treffe bei
Heinz Gruber zu. "Denn nach Paragraph 37 b Wertpapierhandelsgesetz
muss der Emittent von Aktien unverzüglich Insiderinformationen
veröffentlichen, die ihn unmittelbar betreffen", erläutert Petra
Brockmann. Wie mittlerweile von Volkswagen eingeräumt worden ist,
wurde bei bestimmten Dieselfahrzeugen zur Manipulation von Abgastests
Steuerungssoftware eingesetzt. "Das sind offenbarungspflichtige
Insiderinformationen", sagt Brockmann. Die Unterlassung einer
Ad-hoc-Mitteilung führe demnach zu einer Rückabwicklung des
Aktiengeschäfts, denn "der Aktionär hätte bei Kenntnis der
Insiderinformation die Aktien nicht gekauft". Wichtig ist, dass der
Aktionär noch im Besitz der Aktien ist.
HAHN Rechtsanwälte vertritt bereits mehrere Aktionäre von
Volkswagen. Die Kanzlei gehört im Kapitalmarktrecht auf Anlegerseite
nach dem JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien zu den Top 5 der
bundesweit tätigen Kanzleien. Für die Kanzlei sind derzeit achtzehn
Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte hat Standorte in Bremen,
Hamburg, Stuttgart und Kiel.
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