(ots) - Die Winterreifensaison steht an: Von Oktober bis
Ostern sollten Autobesitzer ihr Fahrzeug mit schnee- und eisfester
Bereifung ausstatten, um von plötzlichem Schneefall und
spiegelglatten Fahrbahnen nicht "kalt erwischt" zu werden. Trotzdem
zögern viele den Wechsel auf Winterreifen möglichst lange hinaus bzw.
rüsten ihr Auto überhaupt nicht um. Doch übernimmt bei einem
Glatteis-Unfall mit Sommerreifen die Versicherung den Schaden? Die
NÜRNBERGER Versicherung klärt auf.
Darf man im Winter mit Sommerreifen unterwegs sein?
Seit 2010 regelt in Deutschland die Straßenverkehrsordnung, dass
Autofahrer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte mit sog. Matsch- und Schnee-Reifen (M+S Reifen) unterwegs
sein müssen. Das können sowohl Winter- als auch Ganzjahresreifen mit
dem M+S Symbol sein. Dabei gilt eine vorgeschriebene
Mindest-Profiltiefe von 1,6 mm - auch bei Sommerreifen.
Wie sehen die Konsequenzen aus, wenn ich nicht mit Winter- oder
Ganzjahresreifen fahre?
Wer doch bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt, riskiert ein
Bußgeld von 60 EUR und 1 Punkt in der Flensburger
Verkehrssünderkartei. Behindert man andere Verkehrsteilnehmer, werden
sogar 80 EUR und 1 Punkt in Flensburg fällig. Wer bei winterlichen
Straßenverhältnissen sein Auto mit Sommerreifen nicht bewegt, begeht
auch keine Ordnungswidrigkeit.
Zahlt die Kfz-Versicherung, wenn man mit Sommerreifen einen Unfall
verursacht?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt grundsätzlich berechtigte
Schadenersatzansprüche des Unfallgegners, auch wenn im Winter
Sommerreifen aufgezogen sind. Ist aber der geschädigte Unfallgegner
seinerseits mit ungeeigneter Bereifung gefahren, haftet er unter
Umständen mit - und das kann sich auf den Schadenersatz auswirken.
Die NÜRNBERGER weist darauf hin: Man könnte auch selbst als
Unfallgegner betroffen sein. Die Vollkaskoversicherung reguliert die
Schäden am eigenen Fahrzeug. Diesen Schutz kann verlieren, wer bei
winterlichen Straßenverhältnissen mit der falschen Bereifung
unterwegs ist. Denn spielen bei einem Unfall ungeeignete Reifen eine
Rolle, könnte dem Fahrer grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen
werden. Der Kaskoversicherer ist dann gegebenenfalls berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen (nach § 81 Absatz 2
Versicherungsvertragsgesetz).
Pressekontakt:
NÃœRNBERGER Versicherungsgruppe
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Silke Weber
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