PresseKat - Die Kündigung einer Schwangeren ist nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich

Die Kündigung einer Schwangeren ist nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich

ID: 1269968

Die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin kann ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (§1 AGG) darstellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in einem Verfahren jüngst festgestellt.

(firmenpresse) - Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte – ein Rechtsanwalt – eine bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin (Klägerin) während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte jedoch das zuständige Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für unwirksam erklärt. Unmittelbar nach der Kündigung hatte die Klägerin ihren Arbeitgeberunter unter Vorlage des Mutterpasses darüber informiert, dass sie schwanger sei. Gleichzeitig hatte sie den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass er keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Der Beklagte kündigte wenige Monate später erneut, auch dieses Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
Die Klägerin wurde nach Meinung des LAG mit der erneuten Kündigung aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Den Einwand des Beklagten er habe angenommen, dass die Schwangerschaft bereits beendet sei, hielt das Gericht hingegen für unberechtigt. Nach dessen Auffassung hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht dazu verpflichtet gewesen, ihn von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Das LAG entschied, dass der Beklagte eine Geldentschädigung zu zahlen habe.



Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:

KUECK Industries blickt auf mehr als 15 Jahre Markterfahrung zurück. 1999 wurde das Unternehmen zunächst als Einzelunternehmen von Holger Kück unter der Marke TEAM Consult Kück als nebenberufliches Beratungsunternehmen in Wanne-Eickel gegründet.
Von Anfang an hat sich das Team von KUECK Industries Ltd. als Dienstleistungspartner seiner Kunden verstanden. Als Team übernimmt KUECK Industries Ltd. für seine Auftraggeber spezielle oder zusätzliche Aufgaben, die diese mit eigenem Personal beispielsweise aus ökonomischen Gründen nicht bewältigen können oder wollen. Darum lautet das Firmenmotto seit 2009 auch:
„Wir machen das für Sie!“
Die Mitarbeiter/innen von KUECK Industries Ltd. kommen aus vielfältigen Fachbereichen. Und genau das ist eine der Stärken des Unternehmens. Bei KUECK Industries Ltd. beraten Sie keine “allwissenden” Allrounder, sondern erfahrene Fachleute. Sie liefern keine Lösungen von der Stange, sondern individuelle, maßgeschneiderte Konzepte. Daraus ergeben sich für die Auftraggeber eine Reihe von Vorteilen:
– jederzeitige Verfügbarkeit von Fachleuten
– klare Leistungsvereinbarungen ohne versteckte Kosten
– hohe Rechtssicherheit und Auslagerung von Risiken



PresseKontakt / Agentur:

Holger Kück
KUECK Industries Ltd.
Westring 303
44629 Herne
info(at)kueck-industries.de
fon 0800 400 88 401



drucken  als PDF  an Freund senden  Semesterstart – Checkliste für Studenten VW Skandal weitet sich aus ? Schadensersatzansprüche der VW Aktionäre
Bereitgestellt von Benutzer: kiconsulting
Datum: 01.10.2015 - 12:48 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1269968
Anzahl Zeichen: 1514

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Holger Kück
Stadt:

Herne


Telefon: 800 400 88 401

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die Kündigung einer Schwangeren ist nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

KUECK Industries consulting (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Fallen Sie nicht auf Geschäftemacher herein! ...

Fallen Sie nicht auf Geschäftemacher herein! Immer wieder informieren wir unsere Kunden und Geschäftspartner über windige Geschäftspraktiken. Diesmal weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ihre Mitglieder darauf hi ...

Alle Meldungen von KUECK Industries consulting