(ots) - In der Pressemitteilung vom 29. September
2015 steht: Wichtig ist, dass der Aktionär noch im Besitz der Aktien
ist. Korrektur: Wichtig ist, dass der Aktionär zum Zeitpunkt - als
die Insiderinformation bekannt wurde - noch Inhaber der Aktien war.
Heinz Gruber verlangt von der Volkswagen AG Schadensersatz. Der
Kleinanleger hat im Sommer 2015 für durchschnittlich 208 Euro pro
Aktie insgesamt 170 Vorzugsaktien des Automobilherstellers gekauft.
Für Grubers Fachanwältin Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte ist
die Sache klar: "Nach unserer Prüfung können VW-Aktionäre
Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen
geltend machen." Das treffe bei Heinz Gruber zu. "Denn nach Paragraph
37 b Wertpapierhandelsgesetz muss der Emittent von Aktien
unverzüglich Insiderinformationen veröffentlichen, die ihn
unmittelbar betreffen", erläutert Petra Brockmann. Wie mittlerweile
von Volkswagen eingeräumt worden ist, wurde bei bestimmten
Dieselfahrzeugen zur Manipulation von Abgastests Steuerungssoftware
eingesetzt. "Das sind offenbarungspflichtige Insiderinformationen",
sagt Brockmann. Die Unterlassung einer Ad-hoc-Mitteilung führe
demnach zu einer Rückabwicklung des Aktiengeschäfts, denn "der
Aktionär hätte bei Kenntnis der Insiderinformation die Aktien nicht
gekauft". Wichtig ist, dass der Aktionär zum Zeitpunkt - als die
Insiderinformation bekannt wurde - noch Inhaber der Aktien war.
HAHN Rechtsanwälte vertritt bereits mehrere Aktionäre von
Volkswagen. Die Kanzlei gehört im Kapitalmarktrecht auf Anlegerseite
nach dem JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien zu den Top 5 der
bundesweit tätigen Kanzleien. Für die Kanzlei sind derzeit achtzehn
Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte hat Standorte in Bremen,
Hamburg, Stuttgart und Kiel.
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