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Normalerweise gilt innerhalb von Eigentümergemeinschaften das
Mehrheitsprinzip. Das heißt, ein einzelnes Mitglied kann nicht gegen
den Rest der Eigentümer seinen Willen durchsetzen. Doch es gibt nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch Fälle, in
denen sich das Prinzip umkehrt. Dann nämlich, wenn Maßnahmen dringend
erforderlich sind und sofort erfolgen müssen. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen V ZR 9/14)
Der Fall:
In einem Haus mit drei Eigentumswohnungen war eine im Keller
gelegene Immobilie gewissermaßen das "Sorgenkind". Wegen mangelhafter
Reparaturen durch einen vorherigen Eigentümer war dieses Objekt
unbewohnbar geworden. Es handelte sich im Wesentlichen um
Wasserschäden an der Bausubstanz, von denen auch das
Gemeinschaftseigentum betroffen war. Der Eigentümer der Kellerwohnung
beantragte Sanierungsarbeiten, an denen sich die Gemeinschaft in
Gestalt einer Sonderumlage von 54.500 Euro beteiligen sollte. Die
anderen Mitglieder lehnten ab - unter anderem mit Hinweis auf die
hohe zu zahlende Summe und ihr fortgeschrittenes Alter.
Das Urteil:
Der BGH schlug sich auf die Seite des einzelnen Eigentümers. Die
Unbewohnbarkeit des Objekts und die schweren Schäden sprächen dafür,
dass die Arbeiten nicht aufschiebbar seien. Zwar habe eine
Gemeinschaft einen gewissen Gestaltungsspielraum, welchen Arbeiten
sie zustimme und welchen nicht. Doch der sei hier klar überschritten.
Auch die Leistungsfähigkeit der einzelnen Eigentümer könne deswegen
nicht mehr maßgeblich sein. Die Richter gingen sogar noch weiter:
Verzögerten Eigentümer unaufschiebbare Arbeiten ohne überzeugende
Gründe, so könnten sie sich dadurch im Nachhinein
schadenersatzpflichtig machen.
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Dr. Ivonn Kappel
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