(PresseBox) - Der EuGH hat am 06.10.2015 in der Rechtssache C-362/14 die Safe Harbor Principles gekippt und die Befugnisse der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden gestärkt. Hintergrund ist die Auseinandersetzung zwischen Max Schrems und Facebook und der irischen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit der Datenübermittlung aus Irland in die USA auf der Grundlage der Safe Harbor-Principles.
Kernaussagen des EuGH
Die Kernaussagen des EuGH sind ? laut der Pressemitteilung des EuGH vom 06.10.2015:
Der EuGH erklärt den Beschluss der EU-Kommission betreffend Safe Harbor vom 26.07.2000 (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) für ungültig. Safe Harbor ist damit keine Rechtsgrundlage mehr für die Übermittlung von Daten an Unternehmen in den USA.
Die nationalen Datenschutzbehörden müssen bei Beschwerden in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die in der Richtlinie 95/46/EG aufgestellten Anforderungen gewahrt werden. Sie sind dabei nicht an Entscheidungen der EU-Kommission zur Angemessenheit des Schutzniveaus in dem jeweiligen Drittland gebunden.
Die Feststellung der Ungültigkeit des Safe Harbor-Abkommens stützt der EuGH ? laut Pressemitteilung ? unter mehreren Gesichtspunkten auf die fehlenden Feststellungen zu Zugriffsbefugnissen der US-Sicherheitsbehörden und zu (fehlenden) Rechtsbehelfe der dadurch Betroffenen bei solchen Zugriffen trotz Safe Harbor. Auch rügt der EuGH, dass die EU-Kommission bei der Entscheidung über Safe Harbor seinerzeit nur die Safe-Harbor-Regelung geprüft habe, aber nicht auch Feststellungen zum Schutzniveau im Lichte der europäischen Datenschutzwerte. Der EuGH trifft dabei keine eigenen Feststellungen zur Frage nach dem angemessenen Schutzniveau in den USA.
Die zweite Feststellung des EuGH hat die langfristig größere Tragweite: Die nationalen Aufsichtsbehörden können trotz Entscheidungen der EU-Kommission zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus selbständig prüfen. Allerdings ? und das betont der EuGH ? sie können sie nicht aus eigener Machtvollkommenheit aussetzen. Das ist der Entscheidung durch den EuGH vorbehalten. Die nationalen Behörden oder der Betroffene müssen die nationalen Gerichte anrufen, die dann die Frage der Angemessenheit dem EuGH zur Entscheidung vorlegen können. Das hat zwei praktische Probleme: Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden können nicht direkt deutsche Gerichte damit befassen, sondern müssen den Umweg über Anordnungen bzw. Untersagungen oder Bußgelder gehen. Die deutschen Gerichte sind ? wie die Praxis zeigt - nicht besonders ?vorlagefreudig?.
Konsequenz und Alternativen
Die Safe Harbor-Principles sind keine tragfähige Grundlage mehr für den grenzüberschreitenden Datenverkehr. Eine schnell umzusetzende Alternative ist der Abschluss eines sog. EU-Standardvertrags. Gleichwohl bedarf dieser der Erstellung und der Beachtung einiger Vorgaben. Vorteilhaft ist, dass dieser EU-Standardvertrag ? anders als Binding Corporate Rules oder Individualverträge ? nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden oder angezeigt werden müssen. In einigen EU-Mitgliedstaaten bestehen auch insoweit Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten.
Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. vertritt die Interessen von über 800 Datenschutzbeauftragten in Betrieben und Behörden. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Etablierung und Weiterentwicklung des Berufsbildes sowie die Qualifizierung und Weiterbildung der Datenschutzbeauftragten.
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