(ots) -
Es dämmert: Herr M nähert sich aus einem Waldstück kommend einer
Kreuzung. Als er sie fast erreicht hat, biegt direkt vor ihm ein
anderer Fahrer - trotz Vorfahrt-Achten-Schild - auf die Landstraße
ab. Da nutzt Bremsen nichts: Herr M kracht mit voller Wucht in den
abbiegenden Pkw.
In Herrn M.'s Augen eine klare Sache: Der Abbiegende ist schuld!
Er kam aus der nachrangigen Straße und hat ihm schließlich die
Vorfahrt genommen. Doch so einfach ist es nicht. Warum? Das erklärt
die HUK-COBURG. Herr M hatte vergessen, in der Dämmerung das Licht
einzuschalten. Während er selbst vermeintlich noch gut sah, konnte
der Fahrer des anderen Pkw seine dunkelgraue Limousine erst viel zu
spät erkennen.
Damit hat Herr M. eindeutig gegen die Straßenverkehrsordnung
verstoßen. Sie verpflichtet jeden Verkehrsteilnehmer, so früh das
Licht einzuschalten, dass ihn andere problemlos sehen können. Selbst
Fahrer, deren Fahrzeugbeleuchtung automatisch geregelt wird, können
nicht blindlings auf die Technik vertrauen, sondern müssen auf den
richtigen Zeitpunkt achten. Fazit: Herrn M trifft eine Mitschuld.
Deshalb begleicht die gegnerische Versicherung nur einen Teil seiner
Reparaturkosten.
Doch nicht allein beim Blechschaden spielt die Mitschuld eine
Rolle. Auch beim Schmerzensgeld oder wenn der verletzte Fahrer einen
Verdienstausfall geltend machen will, muss er wegen seiner Mitschuld
Kürzungen hinnehmen.
Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: (09561) 96-2089
E-Mail: karin.benning(at)huk-coburg.de