(ots) -
Die Sommerreifen noch drauf, an der vereisten Scheibe schnell ein
kleines Guckloch freigekratzt - wer so unterwegs ist, kann nicht nur
eine Bußgeldzahlung, sondern auch den Versicherungsschutz riskieren.
Die DVAG erläutert, was Autofahrer unbedingt wissen sollten.
Glätte durch Regen, Schnee oder Eis - das typische Herbst- und
Winterwetter ist laut Statistischem Bundesamt mit rund 13.000 Fällen
pro Jahr genauso oft der Grund für Unfälle mit Personenschäden wie
Trunkenheit am Steuer oder Fehler beim Ãœberholen. Gerade bei
schwierigen Straßenverhältnissen sollte deshalb besonders auf die
Verkehrssicherheit des eigenen Fahrzeuges geachtet werden. Beim
Reifenwechsel gilt die O-bis-O-Regel: Von Oktober bis Ostern mit
Winterreifen fahren. Der Sicherheitsaspekt kann aber auch noch ganz
andere Auswirkungen haben: "Mit einem unzureichend verkehrssicheren
Auto riskiert der Fahrer nicht nur ein Bußgeld, sondern in
Unfallsituationen möglicherweise auch seinen Versicherungsschutz",
geben die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) zu
bedenken.
Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko: Welche Kfz-Versicherungen
regeln was?
Laut deutschem Gesetzgeber muss jedes Fahrzeug
haftpflichtversichert sein. Ãœber die Kfz-Haftpflichtversicherung sind
Schäden, die Autofahrer mit ihrem Fahrzeug an einem fremden PKW oder
gar Personen verursachen, finanziell abgesichert. "Die Kosten für die
Reparatur des Fremdwagens übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung
sogar bei unüberlegtem Verhalten", unterstreichen die
Vermögensberater der DVAG. Schäden am eigenen Auto abzusichern, ist
hingegen jedem selbst überlassen, aber mittlerweile fast ebenso
selbstverständlich. Möglich ist das mit einer Teil- oder
Vollkaskoversicherung. Eine Teilkasko schützt etwa beim Diebstahl des
Fahrzeugs und wenn das Auto durch Unwetter oder Feuer beschädigt
wird. Auch gegen Marderbisse ist der Fahrzeughalter meist
abgesichert. Wie umfangreich der Versicherungsschutz ausfällt,
variiert von Anbieter zu Anbieter. Daher ist es ratsam, sich die
Leistungen vor Vertragsunterzeichnung genau erklären zu lassen. Die
Vollkaskoversicherung schützt zusätzlich zu den Teilkasko-Leistungen
auch vor finanziellen Folgekosten, die durch Eigenverschulden am
eigenen Auto entstehen. Außerdem springt sie zum Beispiel ein, wenn
der Unfallverursacher Fahrerflucht begeht.
Das sollten Autofahrer jetzt unbedingt beachten
Autofahrer müssen grundlegende Regeln der Straßenverkehrsordnung
einhalten. Die DVAG nennt die wichtigsten Beispiele, wie PKW-Fahrer
bei schwierigen Wetterverhältnissen eine mögliche Beeinträchtigung
ihres Versicherungsschutzes vermeiden und sich vor entsprechenden
Bußgeldern schützen.
- Winterreifen rechtzeitig aufziehen: Wer bei Reifglätte, Glatteis
oder Schnee ohne Winterreifen fährt, dem droht ein Bußgeld von
mindestens 60 Euro. Wird durch eine falsche Bereifung ein Unfall
verursacht, kann sich das Bußgeld auf 120 Euro erhöhen. Außerdem
kann es dem Autofahrer passieren, dass er trotz
Vollkaskoversicherung für einen Teil des Schadens am eigenen
Wagen selbst aufkommen muss.
- Für gute Sicht sorgen: Wer bei vereisten Scheiben lediglich ein
"Guckloch" an der Frontscheibe freikratzt, sollte nicht nur mit
einer Strafzahlung in Höhe von zehn bis 35 Euro rechnen, sondern
riskiert bei Unfällen ebenfalls den Versicherungsschutz. Von Eis
befreit müssen der Bereich um die Scheibenwischer, die
Seitenscheiben, Scheinwerfer, Rückleuchten, Blinker und
Rückspiegel sein.
- Abblendlicht einschalten: Wer bei erschwerter Sicht wie etwa
durch Nebel, Starkregen oder Schneefall das Licht nicht
einschaltet, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 25 bis 90 Euro.
Denn laut Straßenverkehrsordnung gilt wie bei den vorherigen
Punkten: Der Fahrer ist für die Verkehrssicherheit seines
Fahrzeugs verantwortlich.
- Schnee vom Autodach entfernen: Bei einer Fahrt mit einem
Autodach voller Schnee liegt das Bußgeld bei 25 Euro. Kommt es
durch herabrutschenden Schnee zu einem Unfall, kann der
Versicherer seine Leistungen kürzen.
- Kennzeichen muss lesbar sein: Wer mit zugeschneitem oder
verdrecktem Kennzeichen unterwegs ist, kann mit fünf Euro zur
Kasse gebeten werden.
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