(ots) - Maßnahmenpaket gegen Gewinnverlagerung und
Gewinnkürzung ermöglicht angemessene Besteuerung
Am heutigen Donnerstag haben die G20-Finanzminister und
Notenbankgouverneure auf ihrem Treffen in Lima die Ergebnisse des
OECD-Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung
multinationaler Unternehmen ("Base Erosion and Profit Shifting -
BEPS") gebilligt. Der Entscheidung waren über zwei Jahre intensive
internationale Verhandlungen auf OECD-Ebene vorausgegangen. Dazu
erklären die finanzpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann und der zuständige
Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mathias Middelberg:
"Wir unterstützen grundsätzlich das BEPS-Programm. Das Projekt und
seine Ergebnisse stellen einen Meilenstein in der internationalen
Steuerpolitik dar. Noch nie hat es eine so enge Verständigung über
internationale Besteuerungsstandards gegeben, um Gewinnverlagerungen
und Gewinnkürzungen zu begegnen. Zukünftig wird es möglich sein, dass
große internationale Konzerne im Rahmen ihrer jeweiligen
Wertschöpfungen in den einzelnen Staaten konsequent besteuert werden.
Wichtig ist uns dabei, dass Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des
deutschen Mittelstands bekämpft werden.
Es gibt aber drei Punkte, die bei der Umsetzung beachtet werden
müssen:
- Die Umsetzung des BEPS-Projekts darf nicht zu
Wettbewerbsnachteilen für unsere Exportindustrie führen. Vor
allem Doppelbesteuerung (hier und zugleich am Exportstandort)
muss vermieden werden. Das deutsche Steuersubstrat darf nicht
geschmälert werden.
- Alle beteiligten Staaten müssen die Ergebnisse auch umsetzen.
Insbesondere die USA müssen im Boot bleiben. Im US-Kongress gibt
es beachtliche Rückhalte. Wenn aber nicht alle umsetzen, ist die
Gefahr weiterer Wettbewerbsverzerrungen größer als kleiner.
- Die Umsetzung des BEPS-Projekts darf keine unverhältnismäßigen
bürokratischen Mehrbelastungen für unsere Unternehmen bringen.
Der Umfang der Informationen, die zwischen den Staaten
ausgetauscht werden, muss angemessen und administrierbar
bleiben. Die Informationen dürfen nur für steuerliche Zwecke
verwendet werden. Der Datenaustausch darf nicht zur
Informationsquelle für Wettbewerber werden."
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