(ots) - In einem gemeinsamen Positionspapier haben
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der
Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) bekräftigt, dass es durch TTIP
keine Änderungen für den Breitensport in Deutschland geben wird. Das
Positionspapier macht insbesondere deutlich, dass TTIP die
Gemeinnützigkeit eingetragener Vereine, die bestehenden
Fördermöglichkeiten und die Finanzierungsstrukturen zugunsten des
Sports in Deutschland nicht berührt. Es hebt dabei auch die besondere
Rolle hervor, die dem gemeinnützigen Sport im Bereich der Aus- und
Weiterbildung in Deutschland zukommt.
Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel: "Es ist gut, dass der
DOSB und seine Mitgliedsorganisationen sich so intensiv mit TTIP
befassen und kritische Fragen stellen. Darum ist es mir wichtig,
gemeinsam mit dem DOSB Klarheit darüber schaffen zu können, dass TTIP
und andere Handelsabkommen nicht in die Organisation und Förderung
des Vereinssports eingreifen. Der gemeinnützige Sport ist nicht
Gegenstand der Gespräche."
DOSB-Präsident Alfons Hörmann erläutert: "Zu TTIP wird eine breite
gesellschaftspolitische Debatte geführt. Die 27 Millionen Mitglieder
in unseren Organisationen stellen Fragen und diskutieren mit. Mir war
es wichtig, die grundsätzlichen Punkte zu klären und ich freue mich,
dass dies mit dem gemeinsamen Positionspapier gelungen ist. Diese
Botschaft sollten wir jetzt gemeinsam in unsere Organisationen und in
die Vereine tragen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten www.dosb.de und
www.bmwi.de
Das Positionspapier im Wortlaut:
Gemeinsames Positionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie (BMWi) mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zur
Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)
Die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft (TTIP) werden auch von den Vereinen und
Verbänden im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) aufmerksam
verfolgt. Die TTIP-Verhandlungen werden vor dem Hintergrund der
Regeln des multilateralen Handelssystems der Welthandelsorganisation
(WTO) geführt.
Der DOSB bildet mit seinen 98 Mitgliedsorganisationen das Dach des
gemeinnützigen Sports in Deutschland, das in den über 90.000
Sportvereinen mehr als 27 Mio. Mitgliedschaften repräsentiert.
Sportvereine und -verbände erfüllen in Deutschland als
zivilgesellschaftliche Organisationen wichtige Aufgaben u.a. in den
Bereichen Kinder- und Jugendarbeit, Gesundheits- und Daseinsvorsorge
und halten flächendeckend kostengünstige und sozial verträgliche
Sportangebote für Training, Wettkampf und Prävention für alle Alters-
und Bevölkerungsgruppen vor. Sie leisten damit unverzichtbare
Bildungsarbeit. Zur Qualitätssicherung und -verbesserung dieser
Angebote verfügen die Sportorganisationen über ein
hochdifferenziertes Aus- und Weiterbildungssystem mit über 700
Ausbildungsgängen auf vier konsekutiven Stufen, die nach bundesweit
geltenden Standards akkreditiert sind. Der DOSB ist eine der
mitgliederstärksten Organisationen in Deutschland. Angesichts der
breiten öffentlichen Diskussion ergeben sich für den DOSB zahlreiche
Fragen, welche Auswirkungen der Abschluss eines TTIP-Abkommens auf
den Bereich des Sports haben kann.
Vor diesem Hintergrund haben das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWi) und der DOSB die angestrebten Ziele der
TTIP-Verhandlungen mit Blick auf mögliche Rückwirkungen für den
Bereich des Sports eingehend erörtert und zur Klarstellung Folgendes
als gemeinsame Positionen festgehalten:
1. Maßnahmen zur Förderung des Vereinssports dürfen durch das
TTIP-Abkommen nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt werden.
Insbesondere darf das TTIP-Abkommen die Organisation und die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit eingetragener Vereine und deren
Privilegierung im Steuer- und Beihilferecht nicht antasten. Darüber
hinaus darf das TTIP-Abkommen die Möglichkeiten der Förderung von
Sportvereinen nicht einschränken. In TTIP muss die Möglichkeit für
selektive Fördermaßnahmen im Dienstleistungsbereich durch Aufnahme
einer spezifischen horizontalen Regelung erhalten bleiben. Ob und
inwieweit die Förderung von Sporteinrichtungen gemeinnütziger Vereine
mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht in Einklang
steht, ist unabhängig davon auf Grundlage der in der EU geltenden
Rechtsvorschriften zu bestimmen.
2. Sportverbände und Sportvereine in Deutschland erfüllen wichtige
Aus- und Weiterbildungsaufgaben für den gemeinnützigen Sport. Diese
Aufgaben müssen auch in Zukunft wahrgenommen werden können. TTIP darf
keine Regelungen enthalten, die diese Aufgabenwahrnehmung behindern.
Qualifikationsanforderungen im Bereich des gemeinnützigen Sports und
die von ihm angebotenen Ausbildungsabschlüsse dürfen durch das
TTIP-Abkommen nicht in Frage gestellt werden.
3. Der organisierte Sport wird aus unterschiedlichen Quellen
finanziert, wobei die Erträge aus Lotterien einen wichtigen Anteil
einnehmen. Der Spielraum, auch zukünftig Erträge aus staatliche
Lotterien dem organisierten Sport in Deutschland zuzuwenden und die
Anbieter von Lotterien zu entsprechenden Abgaben zu verpflichten,
darf durch TTIP nicht eingeschränkt werden.
4. Sofern Investitionsschutzregelungen in TTIP Eingang finden
sollten, müssen sie den Gestaltungsspielraum des demokratisch
legitimierten Gesetzgebers wahren; der Mechanismus zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten muss nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
ausgestaltet sein. Ein einklagbares Recht auf einen Marktzugang darf
es in TTIP auch für Sportdienstleistungen nicht geben.
5. Die Mitglieder im DOSB organisieren ihre jeweiligen Sportarten
u. a. im Wettkampf-, Spiel- und Ligabetrieb im Rahmen hierarchischer
Strukturen in Sportvereinen, Landesverbänden und Spitzenfachverbänden
und sind auf höchster Ebene durch die Regelwerke der internationalen
Fachverbände gebunden. Die Organisation des Sportbetriebs wird
überwiegend ehrenamtlich oder durch gemeinnützige Vereine, zum Teil
auch durch gemeinnützige GmbHs und in wenigen Fällen durch
Unternehmensstrukturen sichergestellt. Diese ausdifferenzierten
Strukturen dürfen durch TTIP nicht in Frage gestellt werden.
6. Die Vermarktung der vom Sport angebotenen Rechte in Deutschland
kann verschiedene Rechtsbereiche berühren, u. a. das Zivilrecht,
einschließlich des Urheberrechts, das Rundfunkrecht und das
Wettbewerbsrecht. Die Einnahmen aus der Vermarktung der vom Sport
angebotenen Rechte kommen in Deutschland zum Teil dem gemeinnützigen
Sport zugute; das TTIP-Abkommen darf diesbezüglich keine
einschränkenden Vorgaben machen.
7. Deutschland hat mit dem Olympiaschutzgesetz den vom
Internationalen Olympischen Komitee geforderten Markenschutz für das
Olympiaemblem und die olympischen Bezeichnungen in Deutschland
umgesetzt. Dieser Markenschutz ist auch von ausländischen Anbietern
oder Investoren in Deutschland zu beachten. Das TTIP Abkommen darf
diesen Markenschutz nicht einschränken.
8. Mit Blick auf die Verhandlungen über ein plurilaterales
Dienstleistungsabkommen (Trade in Services Agreement - TiSA) und auch
auf andere Freihandelsverhandlungen besteht die übereinstimmende
Auffassung, dass auch in diesem Abkommen keine weitergehenden
Marktöffnungsverpflichtungen für den Bereich des Sports übernommen
werden sollen.
Berlin, 9. Oktober 2015
Pressekontakt:
Mail:presse(at)dosb.de
Tel: 0049 69 6700 255