Ein externer Datenschutzbeauftragter besitzt die im Bundesdatenschutzgesetz – BDSG - definierte Fachkunde und kann öffentliche und nicht-öffentliche Stellen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Aufgaben und Prozesse kompetent und rechtssicher unterstützen.
(firmenpresse) - Ein externer Datenschutzbeauftragter besitzt die im Bundesdatenschutzgesetz – BDSG - definierte Fachkunde und kann öffentliche und nicht-öffentliche Stellen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Aufgaben und Prozesse kompetent und rechtssicher unterstützen.
Der externe Datenschutzbeauftragte führt eine Grundbestandsaufnahme durch, definiert notwendige datenschutzrelevante Aufgaben, erarbeitet ein Datenschutzkonzept, fertigt bzw. prüft Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung sowie andere vertragliche Unterlagen auf datenschutzrechtliche Vereinbarkeit.
Die Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen wird recht häufig durch die Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten realisiert. Neben anfänglich hohen Kosten für die Qualifizierung sowie wiederkehrende Kosten der regelmäßigen Fortbildung gibt es bei dieser internen Regelung weitere Nachteile. Es kann zu Interessenskonflikten – des im Grunde weisungsfrei tätigen internen Datenschutzbeauftragten – bei datenschutzrelevanten Entscheidungen in Bezug auf unternehmerische Prozesse kommen, welche man durch die Wahl des externen DSB umgehen kann. Auch ist bei der internen Lösung zu beachten, dass der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte – der Mitarbeiter des Unternehmens – für den Zeitraum seiner Berufung gesetzlich geregelten Kündigungsschutz genießt.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung ergibt sich aus den Regelungen des § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes.
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Im Klartext - nicht-öffentliche Stellen wie z. B. Unternehmen, Organisationen und Vereine - mit 10 oder mehr Personen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten müssen innerhalb eines Monates nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Unabhängig davon, ob man zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, muss dass Unternehmen, der Verein oder die Institution datenschutzrelevante Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. Neben dem öffentlichen sowie internen Verfahrensverzeichnis zählen dazu unter Anderem auch Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 des BDSG.
Externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberatung von Berlin bis Hamburg
Als externe Datenschutzbeauftragte – zertifiziert von der TÜV-Süd-Akademie – unterstützen wir seit mehreren Jahren Unternehmen und Vereine – nicht-öffentliche Stellen – in Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Hamburg. Gern können wir auch Sie fachkundig und kostengünstig bei der Umsetzung des Datenschutzes unterstützen.
Datenschutz- und Sicherheitsberatung
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