(ots) - Der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat am 02.
September 2015 in einem Hinweisbeschluss erklärt (Az. 23 U 24/15),
dass er die Berufung der beklagten Bank gegen ein Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18.02.2015 zurückweisen
wolle. Die zweiwöchige Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil
die von der Beklagten erteilte Widerrufsfrist fehlerhaft gewesen sei.
Sie enthalte die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
unzutreffende Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung." Die Beklagte könne sich auch nicht auf die
Schutzwirkung der BGB-Info-Verordnung berufen, weil sie die
Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen
habe. "Nach unserer Einschätzung", meint der Hamburger Fachanwalt
Peter Hahn, "urteilen Instanzgerichte zunehmend zugunsten der
Verbraucher. Die Front der bankenfreundlichen Urteile bröckelt.".
Laut OLG Frankfurt könne dahinstehen, ob die auf den
Vertragsunterlagen abgedruckte Widerrufsbelehrung exakt der
maßgeblichen Musterbelehrung entsprochen habe. Denn die Beklagte habe
bereits dadurch eine eigene inhaltliche Bearbeitung der
Musterbelehrung vorgenommen, dass sie sich nicht auf die Ãœbernahme
des exakten Wortlauts der Musterbelehrung beschränkt habe. Auf einer
nachfolgenden Seite habe sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
zur Widerrufsbelehrung unter Ãœberschrift "Hinweis auf zu leistenden
Wertersetz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur
Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" weitere
Belehrungen bezüglich des Widerrufs erteilt. Grund hierfür sei
offenbar, dass die Beklagte den Hinweis auf die Widerrufsfolgen für
unzureichend gehalten habe. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch
nicht verwirkt, da das für die Annahme der Verwirkung erforderliche
Umstandsmoment vorliegend nicht gegeben sei. Auch ein
Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens sei nicht
feststellbar. Die Beklagte, die ADAXIO AMC GmbH, hat aufgrund des
Hinweisbeschlusses des OLG die Berufung zurückgenommen.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern eine
kostenfreie Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf
Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung innerhalb von 24 Stunden an.
Interessierte Verbraucher sollten sich mit ihrer Anfrage beeilen,
weil nach einem Plan der Bundesregierung das Widerrufrecht bei
Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem
1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 geschlossen worden sind, soll
zum 21. Juni 2016 erlöschen soll.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.
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