(ots) - Bundesgerichtshof sieht erhebliche Mängel in der
Beweisaufnahme
Der Rechtstreit um angebliche Verbrauchertäuschung mit
kompostierbaren Tragetaschen geht in eine neue Runde: Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Woche der
Nichtzulassungsbeschwerde der VICTORGROUP stattgegeben, das Urteil
des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln aufgehoben und die Sache an das
Berufungsgericht zurück verwiesen.
Zur Urteilsbegründung heißt es, das Berufungsgericht habe
erhebliche Beweise der VICTORGROUP nicht berücksichtigt und damit
gegen Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen.
Zweifelhafte Beweiserbringung durch Deutsche Umwelthilfe
Der Klage der VICTORGROUP nach Schadenersatz ist im Frühjahr 2012
der Vorwurf der Deutschen Umwelthilfe nach angeblicher
Verbrauchertäuschung durch einen damals verwendeten Slogan auf den
Tragetaschen voraus gegangen. Die Deutsche Umwelthilfe gründete ihre
Kritik auf einer Umfrage unter deutschen Kompostierbetrieben: 79 von
81 befragten Anlagen gaben damals an, Folien aus Biokunststoff
auszusortieren und der Müllverbrennung zuzuführen, anstatt sie zu
kompostieren wie der Slogan auf den Taschen implizierte. Das Ergebnis
dieser Umfrage repräsentiere jedoch lediglich acht Prozent der in
Deutschland existierenden Kompostierbetriebe, so der BGH. Das Gericht
rügte nun das OLG Köln, es habe seine Urteilsbegründung lediglich auf
Basis dieser Umfrage geführt und nicht ausreichend die
Beweiserbringung der VICTORGROUP angehört.
VICTORGROUP begrüßt Versachlichung der Biotüten-Debatte
"Für uns ist die Entscheidung des BGH ein extrem wichtiger Schritt
hin zu einer Versachlichung der Debatte um biokompostierbare
Tragetaschen und ein Signal zur Förderung nachhaltiger Technologien
im Einzelhandel", erklärt Ursula Weck, Geschäftsführerin der
VICTORGROUP.
Die Klage wird nun zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht
Köln zurück verwiesen, welches die unterlassene Beweisaufnahme nun
nachzuholen haben wird.
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