(ots) - Zur Diskussion um die Änderung des
Vergewaltigungsparagraphen erklärt Beate Rudolf, Direktorin des
Deutschen Instituts für Menschenrechte:
Wir begrüßen die klare Positionierung der Frauenministerin für den
bedingungslosen Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts sehr.
Dies kann nur durch eine Änderung des Vergewaltigungsparagraphen
erreicht werden. Die menschenrechtlichen Vorgaben der
Istanbul-Konvention sind da eindeutig: Jede nicht-einvernehmliche
sexuelle Handlung ist unter Strafe zu stellen. Dies ist nach dem
deutschen Strafgesetzbuch derzeit nicht gegeben. Allein, dass sich
der Täter über ein erklärtes "Nein" einer Person hinwegsetzt, reicht
für eine Strafbarkeit derzeit nicht aus.
Innerhalb von Europa gibt es in den letzten Jahren eine
Entwicklung hin zu einem modernen Sexualstrafrecht, das auf dem
erklärten Willen der Betroffenen basiert. So hat zum Beispiel auch
Österreich gerade eine neue Rechtslage geschaffen: Lehnt eine Person
sexuelle Handlungen ab und setzt sich eine andere Person darüber
hinweg, dann verletzt sie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Das ist dann strafbar. Mit einer solchen Regelung würde auch
Deutschland seine Verpflichtungen nach der Istanbul-Konvention
erfüllen.
Weitere Informationen:
Prof. Dr. iur. Tatjana Hörnle (2015): Menschenrechtliche
Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention
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