Fluggesellschaften belasten ihre Fluggäste mit einem bunten Strauß diverser Gebühren und Entgelte. Dass die erhobenen Gebühren häufig rechtswidrig und unzulässig sind, kümmert die Airlines wenig. Nun zeigten verschiedene Instanzgerichte den Fluggesellschaften Germanwings, Ryanair, und anderen Grenzen auf. Zudem reagieren der deutsche und der europäsche Gesetzgeber auf die Praxis vieler Airlines. Jüngst qualifizierte der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az: Xa ZR 40/08) hohe Rücklastschriftgebühren der Fluggesellschaft Germanwings als rechtswidrig.
von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)
(firmenpresse) - Die Fluggesellschaft Germanwings GmbH aus Köln erlitt vor dem Bundesgerichtshof eine bittere Niederlage: Der BGH qualifizerte in letzter Instanz die von der Germanwings von ihren Kunden per AGB/ABB erhobenen Bearbeitungsgebühren im Falle fehlgeschlagener Lastschriften in Höhe von EUR 50,00 als rechtswidrig (BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az: Xa ZR 40/08). In dem anhängigen Verfahren hatten bereits das OLG Hamm (Urt. v. 31.01.2008, Az: 17 U 112/07) und das LG Dortmund (Urt. v. 25.05.2007, Az: 8 O 55/06) der Germanwings die Verwendung der Klauseln verboten. Der BGH bestätigte die Entscheidungen und wies die Revision zurück. Die Tochter der Lufthansa wollte jedoch eine höchstinstanzliche Entscheidung erwirken und hat diese nun als Denkzettel erhalten. Die Richter erklärten die von Germanwings benutzte Klausel für unwirksam. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die tatsächlichen Kosten der Bearbeitung in der Regel sehr viel geringer sind als die pauschal berechneten 50 Euro. Germanwings teilte nach Urteilsverkündung mit, das Urteil des BGH umzusetzen und die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen entsprechend zu ändern.
Interessant ist für Fluggäste insbesondere die Feststellung der obersten deutschen Zivilrichter, dass Fluggesellschaften Schadensersatz nur für die tatsächlichen Kosten der Rücklastschrift verlangen können, nicht jedoch für den eigenen Aufwand der Fluglinie selbst. Zudem urteilte der BGH, dass bestimmte Maßnahmen der Airlines allenfalls vertragliche Nebenpflichten darstellten, für die Airlines keine besondere Vergütung beanspruchen dürfen. Damit haben die Richter des BGH grundsätzlich festgestellt, dass sich Fluggesellschaften an Fluggästen nicht über maßlose und überhöhte "Gebühren" bereichern dürfen, um so künstlich niedrig gehaltene Eingangsflugpreise zu subventionieren und über die Hintertür doch auf den angezielten Mindestflugpreis pro Passagier zu gelangen.
Die Fluggesellschaften haben offensichtlich den Bogen überspannt und geraten in letzter Zeit wegen der Praxis der Erfindung und Erhebung diverser "Gebühren" mit ihren Kunden in Konflikt. Einige Fluggäste haben sich das Gebaren nicht gefallen lassen und gegen den Gebührenmissbrauch erfolgreich geklagt. Im Fokus der rechtlichen Streitigkeiten um Gebühren stehen insbesondere die sogenannten Billigflieger und von diesen vor allen die irische Fluggesellschaft Ryanair. Das Kammergericht Berlin untersagte der Ryanair jüngst die Verwendung von Klauseln über Kreditkarten und Zahlkarten (KG Berlin, Urt. v. 30.04.2009, Az: 23 U 243/08). Auch die Gepäckgebühren der Ryanair waren bereits Gegenstand diverser juristischer Auseinandersetzungen, in denen die Ryanair unterlag (OLG Hamburg, Urt. v. 20.09.2007, Az: 3 U 30/07, (LG Hamburg Urt. v. 20.12.2006, Az: 315 O 776/06).
Bereits der von den Airlines gerne gebrauchte Begriff der 'Gebühr' ist irreführend. Gebühren sind von hoheitlichen Verwaltungsträgern veranlasste und auferlegte Vergütungen für besondere Verwaltungsvorgänge. Der Begriff Gebühr suggeriert, dass ein gesetzlich normierter Geldbetrag eingefordert würde. Viele der sogenannten 'Gebühren' werden von den Fluggesellschaften jedoch aus reinen Profitgründen erhoben und nicht auf Grund irgendwelcher gesetzlicher Vorgaben. Man kann sich im Hinblick auf die Praxis vieler Airlines des Eindrucks nicht erwehren, dass die kreativ erfundenen diversen Entgelte und Zusatzforderungen bei Flugbuchungen mit der schieren Majestät des Wortes "Gebühr" versehen werden, um Fluggästen die vermeintliche Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit derartiger Gebühren zu suggerieren. Dass viele der berechneten Gebühren unzulässig sind, zeigen die jüngsten Gerichtsentscheidungen.
In der Rechtsprechung wurden verschiedentlich Klauseln bezüglich per AGB festgelegter "Gebühren" für unzulässig erklärt (BGH Urt. v. 18.04.2002, Az: III ZR 199/01; BGH Urt. v. 18.05.1999, Az: XI ZR 219/98; KG Berlin Urt. v. 30.04.2009, Az: 23 U 243/08). Wesentliches Argument ist der Grundgedanke des Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. So urteilte das Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf Urt. v. 05.01.2000, Az: 25 C 14114/99), dass eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. EUR 60,00 (DM 120,00) für die Erstattung eines verloren gegangenen Flugtickets zu hoch angesetzt und damit unzulässig ist.
In Europa sind Fluggesellschaften seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet, die Preisbestandteile des Flugscheins detailliert aufschlüsseln. Die vom Flugpassagier geleisteten Vorauszahlungen müssen strukturiert und auf klare, transparente und eindeutige und Weise in ihre einzelnen Bestandteile gegliedert und mitgeteilt werden. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss die Fluggesellschaft bei Flugbuchung jeweils gesondert den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte auf klare, transparente und eindeutige und Weise ausweisen. Geschieht dies nicht, hat Deutschland als Mitgliedstaat gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wirksame und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Fluggesellschaften festzulegen. Die Praxis der Gebührenerhebungen und Preisangaben vieler Fluggesellschaften, wie z.B. Air Berlin, Germanwings, Ryanair oder FlyBe, wird zur Zeit von verschiedenen Gerichten in mehreren Verfahren überprüft.
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