Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht München I - vom 15. Oktober 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Peroneusparese nach Korrektur-Spondylodese, 20.000,- Euro; LG München, Az.: 9 O 3449/14
Chronologie:
Der Kläger erlitt 2009 einen Bandscheibenvorfall im Bereich L 4/5. Es war ein operativer Eingriff erforderlich, der aber nicht erfolgreich war. Nach der Korrekturoperation trat eine Peroneusparese im linken Fuß auf. Der Grad der Behinderung des Klägers beträgt 50.
Verfahren:
Das Landgericht München I hat ein neurochirurgisches Gutachten zu dem Vorfall eingeholt. Im Ergebnis kommt der Sachverständige zu einem Behandlungsfehler: Es sei keine zeitnahe Revisionsoperation im Hinblick auf die Lage der Pedikelschraube erfolgt. Die Fußheberparese sei ursächlich auf diese Lage zurückzuführen. Insgesamt schlug das Gericht sodann den Parteien einen Vergleich über pauschal 20.000,- Euro vor, von denen 15.000,- Euro auf das Schmerzensgeld anzurechnen seien.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Fußheberparesen belasten den Betroffenen ganz erheblich in seiner allgemeinen Lebensführung. Ein Schmerzensgeld im unteren fünfstelligen Eurobereich dürfte daher den Mindestregulierungsbetrag einer solchen Schädigung darstellen. Das Gericht hatte allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor bereits einen Grad der Behinderung von 30 hatte, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM fest.
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