(ots) - Jahreszeitbedingt müssen sich Autofahrer auf
windige Tage einstellen. Häufig werden Fahrzeuge durch herabfallende
Dachziegel, Fassadenteile, Baugerüste oder abgerissene Äste
beschädigt. Wer in solchen Fällen keine Kfz-Teilkaskoversicherung
hat, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Allerdings, so warnt der ADAC,
hat die Teilkasko bei Unwettern auch ihre Grenzen:
Beulen am geparkten Wagen oder ein beschädigter Frontbereich nach
einer Kollision mit einem umgestürzten Baum muss der Fahrzeughalter
notfalls mit Angaben des Wetteramts nachweisen. Grund: Zum Zeitpunkt
der Beschädigung muss der Wind mindestens Stärke 8 gehabt haben.
Prallt ein Auto gegen einen bereits längere Zeit auf der Straße
liegenden Baum, geht der Fahrer bei der Teilkaskoversicherung leer
aus. In diesem Fall zahlt nur die Vollkasko.
Schäden nach Unwettern sollten Autofahrer umgehend ihrer
Teilkaskoversicherung melden. Diese ist auch dann die richtige
Adresse, wenn der betroffene Autofahrer eine Vollkaskoversicherung
abgeschlossen hat, denn bei der Teilkasko findet keine Rückstufung
statt. Außerdem ist die Selbstbeteiligung dort oftmals geringer. Auf
keinen Fall sollten geschädigte Autofahrer ohne Absprache mit dem
Versicherer einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren
lassen. Sie könnten in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleiben,
weil der Versicherer das Weisungsrecht hat.
Bei Sturm gibt es laut ADAC einige Fahrtipps zu beachten:
- Geschwindigkeit verringern - wer von einer Böe erfasst wird, kann
bei niedrigem Tempo deutlich einfacher gegenlenken.
- Auf Brücken und in Waldschneisen ist die Gefahr besonders groß,
deshalb auf Windsäcke oder Hinweisschilder achten.
- Besondere Vorsicht beim Ãœberholen von Lkws und Bussen: Aus dem
Windschatten kommend, wird das Auto nach dem Ãœberholen vom Seitenwind
erfasst.
- Dachlasten wie Fahrräder oder Skiboxen erhöhen aufgrund der
größeren Aufprallfläche die Wirkung des Sturms. Besonders anfällig
für Seitenwind sind Wohnmobile, Wohnwagengespanne, Busse und Lkw.
Einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten
Bäumen oder Baufirmen haben Autofahrer nur, wenn dem "Verursacher"
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden
kann. Sind Dachziegel vom Haus gefallen, muss der Eigentümer
nachweisen, dass er regelmäßig prüft, ob die Ziegel noch fest sitzen.
Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, den Zustand ihrer Bäume zu
kontrollieren. Morsches Geäst muss entfernt werden. Auch in diesem
Fall muss der Besitzer des Baums nachweisen, dass er dieser
Verpflichtung nachgekommen ist. Wird ein Fahrzeug durch einen Bauzaun
oder ein Baustellenschild beschädigt, haftet der Aufsteller, wenn er
diese Einrichtungen nicht fachgerecht gesichert hat.
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