(ots) - In Deutschland angeworbene Ortskräfte
diplomatischer Vertretungen können entgegen der bisherigen
Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde Berlin eine
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung selbst dann erhalten, wenn sie
bei Antragstellung keine oder lediglich eine nicht verlängerbare
Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Die Ausländerbehörde Berlin hat im Rahmen eines gegen sie
geführten Widerspruchsverfahrens eine vollständige Abkehr von ihrer
langjährigen Praxis der Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für
Ortskräfte diplomatischer bzw. berufskonsularischer Vertretungen
vollzogen. Der durch Rechtsanwalt Martin Bernhardt vertretene
Widerspruchsführer beantragte am 06.04.2014 die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei der
Botschaft der Republik Korea in Berlin. Entsprechend ihrer bisherigen
Rechtsauffassung versagte die Ausländerbehörde Berlin am 17.10.2014
die Erteilung unter Hinweis auf eine für Ortskräfte von Botschaften
bestehende Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht.
Mit Bescheid vom 20.11.2015 folgte die Ausländerbehörde unter
Beteiligung des Auswärtigen Amtes und der Bundesagentur für Arbeit
der gegenteiligen Rechtsauffassung des Widerspruchsführers.
Auch im Rahmen einer Ersterteilung können Ortskräfte nunmehr eine
Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten und
ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland somit weiter
verfestigen. Sie müssen sich nicht mehr auf die Beantragung eines vom
Auswärtigen Amt ausgestellten Protokollausweises verweisen lassen.
Dies hat grundlegende Bedeutung für den Aufenthalt ausländischer
Ortskräfte von diplomatischen Vertretungen in Deutschland.
Insbesondere im Bundesgebiet bereits ansässige Ausländer haben ein
großes Interesse am Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, da nur diese
die spätere Verfestigung ihres Aufenthaltes in Form einer
unbefristeten Niederlassungserlaubnis ermöglicht. Dagegen berechtigt
ein Protokollausweis auch nach mehr als fünf Jahren des Aufenthalts
in Deutschland nicht zum Wechsel zur Niederlassungserlaubnis. Die
durch den Widerspruch durchgesetzte Änderung der Rechtsauffassung der
Ausländerbehörde Berlin stellt daher eine erhebliche Verbesserung der
Rechtsstellung von örtlich angestellten Ausländern bei diplomatischen
Vertretungen in Deutschland dar.
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Falls unter:
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