(ots) - Gemeinsam Kegeln gehen, Kart fahren oder den
eigenen Tannenbaum schlagen: Die Weihnachtsfeier mit dem ganzen Team
gehört für viele Firmen zum obligatorischen Jahresabschluss - und
mitunter dürfen die Mitarbeiter sogar ihre Partner mitbringen. Gut zu
wissen: Wenn auf der Fahrt zur Feier oder bei der Veranstaltung etwas
passiert, sind die Begleiter nicht über die gesetzliche
Unfallversicherung abgesichert. "Diese springt nur für Unfälle von
Mitarbeitern ein", sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler beim Infocenter
der R+V Versicherung.
Wenn der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier organisiert und sie damit
einen offiziellen Charakter hat, sind die Mitarbeiter über die
Berufsgenossenschaft unfallversichert. "Dann ist auch der Hin- und
Rückweg abgedeckt, selbst wenn die Veranstaltung nicht in den
Firmengebäuden und außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten
stattfindet", so R+V-Experte Döhr. Allerdings dürfen die Mitarbeiter
die Fahrt nicht unterbrechen. "Wenn sie auf dem Rückweg noch auf dem
Weihnachtsmarkt oder in einer Kneipe weiterfeiern, erlischt der
Versicherungsschutz." Dasselbe gilt, wenn der Chef die Feier beendet
hat und nach Hause geht, einige Mitarbeiter aber noch einen Absacker
nehmen.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Bei der Firmen-Weihnachtsfeier sind Partnerin und Partner,
ehemalige Mitarbeiter und betriebsfremde Gäste nicht gesetzlich
unfallversichert. Anders sieht es aus, wenn Mitarbeiter in
Elternzeit mitfeiern.
- Bei selbst organisierten Feiern unter Kollegen besteht
grundsätzlich kein gesetzlicher Versicherungsschutz.
- Passiert bei der offiziellen Weihnachtsfeier ein Unfall,
übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für Krankenhaus
und Rehabilitation oder zahlt ein Verletztengeld. Wenn die
gesetzliche Unfallversicherung nicht greift, springt - sofern
vorhanden - die private Unfallversicherung ein.
- Vorsicht mit Alkohol: Wenn ein Unfall auf Alkoholkonsum
zurückzuführen ist, erlischt in der Regel der Unfallschutz -
sowohl der gesetzliche als auch der private.
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