(ots) - "Beschämend spät" habe ein Umdenken eingesetzt,
erklärte Hamburgs Bürgermeister Olaf Scholz bei der Einweihung des
Denkmals für Wehrmachtsdeserteure. Noch beschämender ist es, dass den
Erben Henning von Tresckows, der über das Desertieren hinausgegangen
und maßgeblich am Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 beteiligt war
und dafür mit dem Leben bezahlte, eine Enteignungsentschädigung
verwehrt bleiben soll - und zwar mit der Begründung, der Schwager
Henning von Tresckows habe dem NS-System Vorschub geleistet.
Die Erben wurden zwar von den Sowjets enteignet und nicht von den
Nationalsozialisten; die als Ausgleichsleistung bezeichnete
Entschädigung steht aber grundsätzlich allen in der Sowjetischen
Besatzungszone Enteigneten zu, jedoch nur, wenn sie weder dem
kommunistischen noch dem NS-Regime Vorschub geleistet haben. Dass
ausgerechnet den Erben, die selbst als Kinder vom NS-Regime verfolgt
wurden, und zwar wegen der Attentatsbeteiligung von Tresckows, ein
Vorschubleisten des NS-Regimes zugerechnet wird, geht auf eine
abstruse Theorie des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Danach soll es
darauf ankommen, ob die Enteignungsbehörde in der SBZ auf die
Enteignung des bereits vor Enteignung verstorbenen vorherigen
Eigentümers abgezielt habe. Offensichtlich fällt es selbst höchsten
Richtern zuweilen schwer, die Grenze zwischen Tätern und Opfern
richtig zu ziehen.
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