PresseKat - Winkelmeier-Becker/Heck: Verbraucherverbände erhalten Klagerechte im Kundendatenschutz

Winkelmeier-Becker/Heck: Verbraucherverbände erhalten Klagerechte im Kundendatenschutz

ID: 1293248

(ots) - Klagerechte nur für seriöse und registrierte
Verbraucherverbände

Das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von
verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts", mit dem
das Unterlassungsklagengesetz (UKlag) Erweiterung findet, wird in
dieser Woche im Rechtsausschuss abgeschlossen. Darauf haben sich die
Fraktionen von CDU/CSU und SPD am vergangenen Freitag geeinigt. Dazu
erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der
Berichterstatter Stefan Heck:

"Mit der Novellierung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)
schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass
Verbraucherschutzverbände künftig auch datenschutzrechtlichen
Verstößen im Umgang mit Verbraucherdaten durch Abmahnungen und
Unterlassungsklagen begegnen können. Damit geben wir den
Verbraucherschutzorganisationen ein wirksames Instrument an die Hand,
um Missbrauchsgefahren, die sich z.B. aus einer marktbeherrschenden
Stellung solcher Dienstleister ergeben können, wirksam einzudämmen.
Beispiele, wie Facebook und Google zeigen eindrücklich, wie einzelne
Unternehmen den Verbrauchern gegenüber den Umgang mit ihren Daten
bewusst verschleiern.

Damit keine neue "Abmahnindustrie" entsteht, die in Abmahnungen
ein Geschäftsmodell sieht, haben CDU und CSU durchgesetzt, dass nur
seriöse Verbände ein Klage- und Abmahnrecht erhalten. Um ein
Klagerecht zu erhalten, muss ein Verbraucherschutzverband daher eine
Reihe von Voraussetzungen erfüllen und sich beim Bundesamt für Justiz
registrieren lassen. Das Bundesamt für Justiz wird auch regelmäßig
überprüfen, ob ein Verband bei der Verfolgung von
Datenschutzverstößen sachgerecht vorgeht oder ob es ihm dabei mehr
ums Geldverdienen geht. In diesem Fall wird der Verband wieder von




der Liste gestrichen. Ein Anhaltspunkt für eine solche "sachgerechte"
Vorgehensweise wird z.B. auch sein, ob ein Verband ein betroffenes
Unternehmen vor einer kostenpflichtigen Abmahnung zunächst - ohne
Gebühren zu erheben - auf seinen Datenschutzverstoß hinweist. Damit
wollen wir gerade kleinere Unternehmen und sog. Startups einerseits
vor Abmahnkosten bewahren und andererseits dafür sorgen, dass neue
datenbasierten Geschäftsmodelle und Innovationen auch unseren hohen
Datenschutzstandards entsprechen.

Da aufgrund der Entscheidung des EuGH über das "Safer
Harbour"-Abkommen für Unternehmen große Rechtsunsicherheit bzgl.
Datenübermittlung in die USA entstanden ist, war es CDU und CSU
ferner ein Anliegen, dass die betroffenen Unternehmen bis zum 1.
Oktober 2016 angemessene Zeit erhalten, ihre Datenübermittlung auf
neue, rechtssichere Grundlage zu stellen. Daher sind Abmahnungen und
Klagen, die sich auf das "Safe Harbour"-Urteil stützen, bis dahin
unzulässig."



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Datum: 30.11.2015 - 09:56 Uhr
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