PresseKat - Auf die Piste, fertig, los! - Rechtstipps rund um den Skiurlaub (FOTO)

Auf die Piste, fertig, los! - Rechtstipps rund um den Skiurlaub (FOTO)

ID: 1297542

(ots) -
Schneeweiße Hänge, sportliches Miteinander, stimmungsvolle
Après-Ski-Partys - so die Idealvorstellung vieler Skifreunde. In der
Realität erwarten die Wintersportler häufig schlecht präparierte
Pisten, rücksichtslose Rowdys oder unzumutbare Unterkünfte. Ein
Rechtsstreit scheint in diesen Fällen vorprogrammiert.
ROLAND-Partneranwältin Christina Warsitz aus Witten gibt daher
nützliche Tipps, wie Skifans rechtlich eine (schnee-)weiße Weste
behalten!

Schlecht präparierte Piste - wer haftet?

Ein zu tiefes Loch im Schnee - und das Kreuzband ist dahin. Ein
Erlebnis, das sich kein Ski-fahrer wünscht. Doch wer muss eigentlich
für einen solchen Unfall aufkommen? "Haften muss zunächst das
Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung gestellt hat.
Darüber hinaus haften der Fremdenverkehrsverband der Region, der eine
Abfahrtsstrecke unterhält und hierzu einen Pistendienst eingerichtet
hat, sowie die Wintersportgemeinde, sofern Skitouren von dieser
empfohlen werden", weiß Rechtsanwältin Warsitz. Allerdings gelte das
nur für atypische Gefahren wie tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche
oder Steilflanken am Randbereich der Piste. "Typische Gefahren, die
zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbunden sind - dazu
gehören beispielsweise harte und eisige Stellen auf der Piste -, muss
der Skifahrer hinnehmen."

Chaot verursacht Kollision - gibt's jetzt Schmerzensgeld?

Volle Pisten - und eventuell genauso "volle" Skifahrer - bedeuten
ein hohes Unfallrisiko. Da ist es schnell passiert, dass einer dem
anderen in die Hacken fährt und ihn dabei verletzt. Besteht in einem
solchen Fall Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld?
Rechtsanwältin Warsitz weiß: "Die Skifahrer und Snowboarder haben in
den Alpenländern die FIS-Regeln zu beachten. Danach ist jeder




Skifahrer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen
Skifahrer gefährdet oder schädigt." Heißt in der Praxis: Der von
hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass der vor
ihm Fahrende nicht gefährdet wird. "Wer gegen die verstößt, ist dazu
verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu
zahlen."

Skifahren mit Schwips - darf man das?

Betrunkene Skifahrer sorgen vielleicht für die wahre Hüttengaudi,
auf der Piste stellen sie aber häufig eine Gefahr dar - für sich und
andere Sportler. Da stellt sich die Frage, ob eine Abfahrt unter
Alkoholeinfluss überhaupt erlaubt ist. "Die in dem Straßenverkehr
geltenden Promillegrenzen sind auf das Skifahren nicht übertragbar.
In den FIS-Regeln ist keine Promillegrenze enthalten. Es gilt jedoch
der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können
und seinen gesundheitlichen Konstitutionen angepasst fahren muss",
erklärt die ROLAND-Partneranwältin. Verursache ein betrunkener
Skifahrer einen Unfall, verstoße er damit gegen diesen Grundsatz und
sei verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld
zu zahlen. Außerdem gibt Christina Warsitz zu bedenken: "Im Falle
einer Körperverletzung wird das Skifahren in alkoholisiertem Zustand
als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Bei einer strafrechtlichen
Verfolgung ist dann mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. Zudem
gefährdet der Skifahrer möglicherweise seinen eigenen privaten
Unfallversicherungsschutz."

Per Helmkamera ungewollt gefilmt - kann ich mich wehren?

Dass man in Zeiten von Handykameras quasi überall und jederzeit
fotografiert werden kann, ist den meisten bewusst. Auch auf Skipisten
stellen immer mehr Leute fest, dass sie ungewollt gefilmt werden -
mit Helmkameras. Doch muss ich mir das bieten lassen? "Andere
Skifahrer dürfen nur gefilmt werden, wenn sie das gestattet haben.
Aufgrund ihres Rechts am eigenen Bild können sie verlangen, dass die
Aufzeichnungen ihrer Person gelöscht werden", erklärt Rechtsanwältin
Warsitz. Will jemand die Kameraaufzeichnung anschließend im Internet
oder auf anderen Portalen veröffentlichen, müssen die aufgezeichneten
Personen in jedem Fall einwilligen. "Fehlt das Einverständnis, können
die Personen verlangen, dass die Aufzeichnungen entfernt werden,
sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche einfordern."

Après-Ski zu laut - kann ich was dagegen unternehmen?

Hunderte Skifans, die lauthals den "Anton aus Tirol" grölen, sind
sicher nicht jedermanns Sache. Aber kann man auf nächtliche Ruhe im
Urlaubsresort bestehen? Christina Warsitz stellt klar: "Ob es sich
bei dem Lärm um einen Reisemangel handelt, hängt zunächst von der
Beschreibung der angebotenen Reise in dem Reisekatalog ab. Sofern das
Hotel als 'lebendig' oder als mit 'umfangreichem
Unterhaltungsprogramm auch in den Abendstunden' ausgestattet
bezeichnet wird, stellt die Lärmbelästigung keinen Mangel dar." Werde
das Hotel jedoch als "ruhig" und "erholsam" bezeichnet, liege ganz
klar ein Reisemangel vor. In diesem Fall rät die Rechtsanwältin dazu,
sich direkt beim Reiseveranstalter zu beschweren. Unternimmt dieser
nichts, kann sich der Reisegast innerhalb eines Monats nach der
Rückkehr beim Reiseveranstalter schriftlich beschweren und - anteilig
je nach dem Grad der Beeinträchtigung - Geld zurückverlangen. Oder
halt das Beste daraus machen und erst einmal ganz notgedrungen
mitfeiern!



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Deutz-Kalker Str. 46
50679 Köln
Dr. Jan Vaterrodt, Telefon: 0221 8277-1590
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Datum: 09.12.2015 - 10:01 Uhr
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