(ots) - Landgericht verweigert VW die gewünschte
Fristverlängerung
In unserer Pressemitteilung vom 5. November 2015 hatten wir davon
berichtet, dass VW eine ungewöhnlich lange Frist zur Klageerwiderung
forderte
(www.mzs-recht.de/die-kanzlei/presse/pressemitteilungen.html).
VWs Forderung: Bis zum 30. April 2016 sollte das Gericht dem
Konzern Zeit geben, um auf die Klageschriften zu reagieren. Unnötig
lang. Das war unsere Einschätzung und diese wird nun auch vom
Landgericht geteilt.
Es gewährt VW eine "geräumige Frist" bis zum 29. Februar 2016. Das
Landgericht Braunschweig wägt das Interesse der Geschädigten "an
einer angemessenen Verfahrensbeschleunigung" mit dem Anspruch von VW
auf rechtliches Gehör ab. Bei dieser Abwägung kommt das Landgericht
zu dem Ergebnis, dass eine Fristverlängerung bis 29. Februar 2016
ausreichend lang sei.
Gibt es ein Musterverfahren?
Zehn zulässige, gleichgerichtete Musterverfahrensanträge braucht
es, damit ein Musterklageverfahren eröffnet wird. Diese Zahl könnte
inzwischen erreicht sein. Per Fax teilte das Landgericht Braunschweig
den mzs Rechtsanwälten aus Düsseldorf am Montag mit, dass per 4.
Dezember 2015 insgesamt 14 Klagen auf Schadensersatz wegen
verspäteter Information des Kapitalmarktes über die sogenannte
Abgasmanipulation gegen VW vorliegen.
Neun Klageschriften wurden VW bereits zugestellt, fünf weitere
sind anhängig. "Sofern darin gleichgerichtete und zulässige
Musterverfahrensanträge enthalten sind, kann ein Musterklageverfahren
eröffnet werden", sagt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte.
Die Kanzlei mzs Rechtsanwälte gehört mit zu den ersten, die ein
Musterklageverfahren angestrengt haben und berät bereits eine große
Anzahl von VW-Aktionären, die sich diesem Verfahren anschließen
werden.
14 Klageschriften zum 4. Dezember 2015 - das klingt zunächst nicht
nach viel, bedenkt man die große Anzahl Geschädigter, die wegen des
Abgas-Skandals Schadensersatz von Volkswagen fordern können.
Für Dr. Meschede ist die vermeintlich geringe Zahl allerdings
nicht verwunderlich: "Zum einen ist es eine Herausforderung, in solch
kurzer Zeit Klageschriften mit Musterverfahrensantrag zu fertigen.
Hierfür sind spezielles Fachwissen und eine gewisse Infrastruktur
erforderlich. Zum Anderen warten viele Geschädigte zunächst die
Ermittlungen der BaFin und der Staatsanwaltschaft Braunschweig ab, um
sich sodann auf gesicherter Tatsachengrundlage mittels Klage oder
auch kostengünstiger Anmeldung am Musterverfahren zu beteiligen."
Wie geht es weiter: Das Landgericht Braunschweig wird anhand der
Klageerwiderungen der Volkswagen AG prüfen, ob eine hinreichende
Anzahl an zulässigen Musterverfahrensanträgen vorliegt. Sofern dies
der Fall ist, wird es einen Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht
Braunschweig erlassen, auf dessen Grundlage das Musterverfahren im
öffentlichen Klageregister öffentlich bekannt gemacht wird. Dies wird
vermutlich nicht vor dem kommenden Sommer der Fall sein. Dann können
sich weitere Kläger durch einfache Anmeldung der Klage anschließen.
Pressekontakt:
RA Dr. Thomas Meschede
E-Mail: meschede(at)mzs-recht.de
Telefon: 0211-69002-68
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Barbara Stromberg
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