Unfälle durch Schnee und Eisglätte können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen gegenüber Hauseigentümern und Mietern führen.
(firmenpresse) - Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen von Fußwegen innerhalb geschlossener Ortschaften wird in fast allen Städten und Gemeinden auf die Anlieger übertragen.
Grundsätzlich ist der Hauseigentümer verpflichtet die Wege vor seinem Grundstück zu räumen. Eine ununterbrochene Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht jedoch nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht. Die Beseitigung muss zumutbar und erforderlich sein, die Fußgänger müssen sich aber auch den Witterungsverhältnissen anpassen und besonders vorsichtig sein.
Fußwege müssen erkennbar geräumt sein, so dass sich Fußgänger in beide Richtungen bewegen können. Die Breite der geräumten Fläche ist Abhängig von der Nutzung. Eine Fußgängerzone muss natürlich breiter geräumt werden als ein kleiner Zugang zu einem Hinterhaus.
Die Wege müssen grundsätzlich vor Einsetzten des allgemeine Verkehrs geräumt sein, dies ist abhängig von der allgemeinen Satzung der Städte und Gemeinden (z.Bs. 7.00 bis 19.00 Uhr) . Eine besondere Pflicht während der Nacht besteht nicht. Jedoch müssen Betriebe während Ihrer gesamten Öffnungszeiten auf die Verkehrssicherungspflicht achten, dies gilt insbesondere für Gaststätten und Gastronomiebetriebe.
In der Regel wird die Räum- u. Streupflicht vom Hauseigentümer ganz
oder teilweise auf die Mieter übertragen. Dies sollte möglichst schriftlich im Vertrag näher geregelt werden. Es empfiehlt sich auch, einen Räum- u. Streuplan, der Personen, Zeitraum und Umfang der Pflichten konkret festlegt, zu vereinbaren.
Wird die Räum- und Streupflicht des Hauseigentümers auf Dritte (z. B.
Mieter/Pächter/Hausverwaltung/Winterdienst) übertragen, haften diese
wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dem Hauseigentümer obliegt allerdings eine Überwachungspflicht.
Da im Schadensfall hohe Ersatzansprüche gestellt werden können, empfehlen die Experten vom Versicherungsportal finanzshop24.de den Abschluss einer entsprechender Haftpflichtversicherung. Eventuelle Haftpflichtfälle sind dem Haftpflichtversicherer (z. B: Privathaftpflicht-, Haus- u. Grundbesitzerhaftpflicht-, Vermieterhaftpflicht-, Betriebshaftpflichtversicherer) ab Kenntnis des Unfalles umgehend zu melden.
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