(ots) - Herkömmliche Stiftungen sind grundsätzlich für die
"Ewigkeit" ausgelegt. Sie überdauern ihren Gründer - und nicht selten
auch ihren Zweck. Doch es gibt eine Alternative für alle Fälle, in
denen ewig einfach zu lange ist.
Innerhalb von 100 Jahren nach Errichtung der Stiftung kann das
Stiftungsziel an Bedeutung verlieren, aber auch das Stiftungsvermögen
infolge von Finanzkrisen oder Fehlinvestitionen so stark an Wert
verlieren, dass eine Förderung des Stiftungszwecks nicht mehr
darstellbar ist. Das aktuelle Kapitalmarktumfeld mit historischen
Niedrigzinsen verstärkt die Herausforderung, ausreichend Erträge zu
erwirtschaften. Hiervon sind insbesondere Stiftungen mit einem
kleineren Stiftungsvermögen betroffen.
In diesem Umfeld könnte eine Stiftungsvariante, die bisher nur
wenig in Erscheinung getreten ist, an Bedeutung gewinnen und eine
mögliche Alternative darstellen: die Verbrauchsstiftung. Die Vorteile
der Verbrauchsstiftung finden sich in der Definition durch den
Gesetzgeber vom 28. März 2013:
"Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und
deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll
(Verbrauchsstiftung), erscheint die dauerhafte Erfüllung des
Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im
Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens
zehn Jahre umfasst."
Stiftungsvermögen darf verbraucht werden
Häufig möchten unternehmerisch denkende Stifter noch zu Lebzeiten
möglichst viel bewegen und aktiv den Stiftungszweck umsetzen.
Erfordern die Stiftungsaktivitäten größere Ausgaben, beispielweise
die Bekämpfung einer bisher unheilbaren Krankheit, oder ist eine
zeitliche Begrenzung des Vorhabens absehbar, werden die Erträge aus
dem Stiftungskapital hierzu nicht ausreichen. Bei der
Verbrauchsstiftung darf der Stifter das Vermögen für die
Zweckverfolgung komplett verbrauchen und somit größere Ausgaben
tätigen. Prominentes Beispiel: die Stiftung zum Wiederaufbau der
Frauenkirche in Dresden.
Ein weiterer Grund kann das bereits eingangs angeführte
Kapitalmarktumfeld sein, das speziell für kleine Stiftungen die
Gefahr birgt, den Stiftungszweck nicht umsetzen zu können.
Zehn Jahre Zweckerfüllung
Nach dieser Definition muss die Zweckverwirklichung einer
Verbrauchsstiftung über den gesamten Zeitraum, mindestens jedoch zehn
Jahre, gewährleistet sein. Hiermit haben die handelnden Personen der
Stiftung die Verantwortung, dass beispielsweise auch noch im zehnten
Jahr die Erfüllung des Stiftungszwecks sichergestellt ist.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Verbrauchsstiftung
bestehen Unterschiede zur herkömmlichen Stiftung. Der Stifter kann
nur die allgemeinen spendenrechtlichen Abzugsbeträge des § 10b Abs. 1
EStG in Anspruch nehmen. Hiernach darf die Summe der Zuwendungen 20 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten. Der
Sonderausgabenabzug von bis zu 1 Mio. Euro darf im Gegensatz zu
herkömmlichen Stiftungen nicht in Ansatz gebracht werden.
Fazit: Auch Zwischenlösungen sind denkbar
Aus vorgenannten Gründen sollte die Verbrauchsstiftung unseres
Erachtens nach in die Ãœberlegungen bei Einrichtung einer Stiftung
einbezogen werden. Die Verknüpfung beider Stiftungsvarianten kann
ebenso eine Option darstellen und in der Satzung geregelt werden.
Neben einem nicht verbrauchbaren Vermögen wird die Stiftung ergänzend
mit einem zu verbrauchenden Vermögen ausgestattet. Darüberhinaus kann
auch die Möglichkeit zu einer Umwandlung unter bestimmten
Voraussetzungen in der Stiftungssatzung eingeräumt werden.
Letztendlich ist der Stiftungszweck maßgeblich für die richtige
Lösung - herkömmliche Stiftung oder Verbrauchsstiftung.
Pressekontakt:
Berenberg
Karsten Wehmeier
Direktor Unternehmenskommunikation
Telefon +49 40 350 60-481
karsten.wehmeier(at)berenberg.de