PresseKat - Die Immobilie als Weihnachtsgeschenk (FOTO)

Die Immobilie als Weihnachtsgeschenk (FOTO)

ID: 1300149

(ots) -
In vielen Familien werden zu Weihnachten ganze Häuser oder
Wohnungen verschenkt. Das lässt die Augen leuchten - und es kann
steuerlich erhebliche Vorteile bringen. Aber es gibt auch
Stolperfallen. immoexperten.de erklärt, was Schenkende und Beschenkte
bei diesem besonderen Präsent beachten müssen.

1. Notarzwang und Grundbuch

Die Schenkung einer Immobilie muss notariell beurkundet werden. Es
sind also auf jeden Fall Kosten für den Notar einzuplanen. Als
weiterer Kostenpunkt kommt die Eintragung ins Grundbuch hinzu, die
der Notar nach erfolgter Schenkung veranlasst. Die Höhe der Kosten
errechnet sich aus dem Wert der Immobilie und dem Gerichts- und
Notarkostengesetz. Insgesamt sollten für Notar und Grundbuch etwa 1,5
Prozent des Verkehrswertes einkalkuliert werden - bei 100.000 Euro
also circa 1.500 Euro.

2. Schenkungsteuer

Eine Schenkungsteuer wird nur dann fällig, wenn der Wert der
Immobilie über dem anwendbaren Freibetrag nach dem Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetz liegt. Dieser ergibt sich aus dem
Verwandtschaftsverhältnis. Wenn Eltern ihren Kindern etwas schenken
möchten, liegt dieser derzeit beispielsweise bei 400.000 Euro für
einen Zeitraum von zehn Jahren. Ist die Immobilie mehr wert, muss der
Beschenkte die Differenz versteuern. Für die Höhe dieser
Schenkungssteuer sind der zu versteuernde Betrag und die Steuerklasse
des Beschenkten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ausschlaggebend.

3. Nießbrauch für die Eltern

Häufig möchten Eltern, wenn sie eine Immobilie verschenken,
dennoch weiter in dem Haus wohnen oder die Einnahmen daraus für sich
behalten. In diesem Fall ist Vertrauen zwar gut, aber keine Garantie.
Besser ist es, sich im Grundbuch ein Nießbrauchsrecht eintragen zu
lassen, das bis ans Lebensende gilt.





4. Schenkung und Pflichtteil

Wenn der Schenkende binnen zehn Jahren nach der Schenkung stirbt,
kann die Schenkung nachträglich voll beziehungsweise anteilig der
Erbmasse zugerechnet werden. Das ist dann wichtig, wenn es mehrere
Erben gibt, die Anspruch auf den Pflichtteil erheben. Das beschenkte
Kind muss dann einen finanziellen Ausgleich für die geschenkte
Immobilie leisten. Worauf der Beschenkte achten sollte: Eine
Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten kann auch dessen
Pflichtteil zugerechnet werden, wenn der Erblasser dies im Rahmen der
Schenkung angeordnet hat - egal, wie lang diese schon zurückliegt.

5. Absicherung durch Rückfallklausel

Damit die Immobilie nicht ins Erbe der Schwiegertochter oder des
Schwiegersohnes übergeht oder im Falle einer Insolvenz gar unter den
Hammer kommt, sollte unbedingt eine notarielle Rückfallklausel
formuliert werden. Mit ihr kann die Immobilie beim Eintreten des
Ereignisses vom Schenker zurückgefordert werden. Bei Rückforderungen
von Todes wegen fallen bei den Eltern oder Großeltern keine Steuern
nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz an.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich vor der Schenkung
von einem Anwalt beraten lassen. Auf dem Internetportal
immoexperten.de finden Interessenten Rechtsanwälte nach
Spezialisierung und Region geordnet.



Pressekontakt:
immoexperten.de
evers-internet GmbH & Co. KG
Henning Evers
Humboldtstraße 25 a
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Telefon: (0 40) 781 0206 0
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Datum: 15.12.2015 - 13:18 Uhr
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