PresseKat - Silvesterfeuerwerk: wo böllern verboten ist (FOTO)

Silvesterfeuerwerk: wo böllern verboten ist (FOTO)

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(ots) -
In der Silvesternacht begrüßen die Deutschen das neue Jahr gerne
mit Böllern und bunten Raketen. Doch nicht überall ist das Feiern mit
Feuerwerkskörpern erlaubt: Wegen Brand- oder Lärmschutz sind einige
Orte für hobbymäßige Pyrotechniker tabu. Die rechtlichen Hintergründe
und Regeln kennt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz
Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Am Silvesterabend ist für viele ein Feuerwerk obligatorisch. Gibt
es zum Gebrauch von Feuerwerkskörpern allgemeine Regelungen?

Kaum etwas bleibt in Deutschland ohne gesetzliche Regelungen - so
auch die alljährliche Silvesterfeier: Das "Gesetz über
explosionsgefährliche Stoffe", kurz SprengG, und die dazugehörigen
Sprengstoffverordnungen geben Auskunft, wer wann und wo in
Deutschland mit explosiven Materialien hantieren darf. Demnach ist
die Knallerei vom 2. Januar bis 30. Dezember nur Personen mit
besonderer behördlicher Erlaubnis gestattet (§ 23 Absatz 2
1.SprengV). An den beiden restlichen Tagen, dem 31. Dezember und dem
1. Januar, dürfen alle Volljährigen ein Feuerwerk abbrennen - wenn
sie dabei ein paar Vorschriften beachten. Hintergrund der Regelungen
ist der Lärm- und Brandschutz von gefährdeten Gebäuden und der darin
lebenden Menschen sowie von Tier und Natur. Auch hat das Ordnungsamt,
die Polizei oder die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige
Behörde das Recht, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der
Nähe besonders gefährdeter Gebäude oder auch das reine Knallen in
dicht besiedelten Gebieten oder bestimmten Teilen einer Gemeinde zu
untersagen. Wer dort dennoch mit viel Getöse ins neue Jahr feiert,
muss mit einer erheblichen Geldbuße rechnen, denn: Hierbei handelt es
sich rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit.

Welche Schutzzonen gibt es, in denen der Gebrauch von




Feuerwerkskörpern nicht erlaubt ist?

In der Praxis untersagt die erste Sprengstoffverordnung bundesweit
das Abbrennen von Feuerwerk im näheren Umkreis von Krankenhäusern,
Kinder- und Altenheimen, Kirchen, aber auch von Reet- und
Fachwerkhäusern. Zudem gibt es an Orten, an denen an Silvester mit
großen Menschenansammlungen zu rechnen ist, oft lokale Regelungen,
die auch am 31. Dezember und am 1. Januar private Pyrotechnik
verbieten. Ein Beispiel ist das Brandenburger Tor in Berlin. Auch
historische Innenstädte wie Goslar oder denkmalgeschützte Gebäude wie
das Nymphenburger Schloss in München schützen die Behörden gern durch
ein komplettes Feuerwerksverbot. Auf nordfriesischen Inseln sind
Raketen und Böller ebenfalls oft untersagt - verstärken die dort
wehenden Winde doch den Funkenflug und stellen eine erhöhte
Brandgefahr der dortigen Reetdachhäuser dar. Auf der Insel Föhr war
das private Böllern in den letzten Jahren nur an Stränden und auf
Deichen erlaubt, mit einem Mindestabstand von 200 Metern zu allen
Gebäuden. Auf den Inseln Sylt und Amrum sind private
Silvesterfeuerwerke gänzlich verboten. Wer bei der Planung seiner
Silvesterfeier auf der rechtlich sicheren Seite sein möchte, sollte
daher frühzeitig bei der zuständigen Behörde die hiesigen Regeln
erfragen.

Das Angebot an Silvesterkrachern, -böllern und -raketen wird immer
vielfältiger und ausgefallener. Worauf sollten Feuerwerkfans beim
Kauf besonders achten?

Grundsätzlich dürfen nur Volljährige Feuerwerkskörper der Klasse
II - darunter fallen die meisten Böller und Raketen - kaufen und im
erlaubten Zeitraum zwischen 31. Dezember und 1. Januar abbrennen.
Eine Ausnahme bilden Feuerwerkskörper der Klasse I, die Personen ab
zwölf Jahren ganzjährig kaufen und verwenden dürfen. Verbraucher
sollten am besten nur Produkte kaufen, die von der Bundesanstalt für
Materialforschung (BAM) geprüft und zugelassen worden sind. Diese
stehen nur vom 29. bis 31. Dezember zum Verkauf, außer einer dieser
Tage fällt auf einen Sonntag, dann startet der Verkauf bereits am 28.
Dezember (1.SprengV).



Pressekontakt:
Dr. Claudia Wagner
Tel 0211 477-2980
Fax 0211 477-1511
claudia.wagner(at)ergo.de

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Datum: 16.12.2015 - 10:28 Uhr
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