(ots) - In unserer Beratungspraxis begegnet uns häufig die
Frage, ob eine Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet
werden soll. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Doch es gibt
auch eine interessante dritte Alternative.
Die Stiftungserrichtung zu Lebzeiten
Bei der Stiftungserrichtung zu Lebzeiten kann sich der Stifter
aktiv in die Stiftungsarbeit einbringen und die Stiftungskultur
mitprägen. Erweist sich die Stiftungssatzung als nicht
praxistauglich, kann er nachbessern. Insbesondere kann er die
zukünftig mit der Stiftungsleitung und -verwaltung betrauten Personen
und Institutionen begleiten, sich ein detailliertes Bild von ihren
Fähigkeiten machen und ihnen auch jenseits des Wortlautes der Satzung
verdeutlichen, welche persönlichen Ziele und Werte er mit der
Stiftung verwirklicht wissen will.
Eine möglichst frühzeitige Stiftungserrichtung bewirkt zudem, dass
sich das Risiko einer späteren Belastung der Stiftung mit
Pflichtteilsergänzungsansprüchen reduziert. Nach der jüngsten Reform
des Pflichtteilsrechts ist eine Stiftung in den ersten zehn Jahren
nach lebzeitigen Dotationen nicht mehr den vollständigen
Pflichtteilsergänzungsansprüchen ausgesetzt; sie schmelzen in Raten
ab.
Die Stiftungserrichtung von Todes wegen
Eine Stiftung kann grundsätzlich auch durch Testament oder ggf.
durch Erbvertrag errichtet werden; die spätere Anerkennung der
Stiftung wirkt auf den Todestag zurück (§ 84 BGB). Der wichtigste
Vorteil einer Stiftungserrichtung von Todes wegen: der Stifter muss
sich von dem für die Dotierung vorgesehenen Vermögen nicht bereits zu
Lebzeiten trennen. Demgegenüber stehen aber auch einige Nachteile.
Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass der Stifter im Rahmen
des Anerkennungsverfahrens nicht mehr zur Verfügung steht, um der
Stiftungsaufsichtsbehörde gegenüber seine Interessen zu vertreten.
Steht kein ausreichend bevollmächtigter Testamentsvollstrecker zur
Verfügung, obliegt der Behörde sodann die Auslegung des
Stifterwillens, um notwendige Satzungsänderungen vorzunehmen. Es ist
nicht immer gewährleistet, dass die Behörde über die für ihre
Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt bzw. diese
überhaupt ermittelbar sind. Die in der Praxis häufig vorkommenden
Mängel, wie etwa unzulängliche Angaben zum Stiftungszweck, zur
Vermögenszuwendung, dem Sitz und der Rechtsform der Stiftung, den
Organen und deren Bestellung, können die staatliche Anerkennung
zumindest in Frage stellen; schlimmstenfalls kann die
Stiftungserrichtung insgesamt scheitern.
Zwar kann sich der Stifter bereits zu Lebzeiten von der
Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 38 VwVfG zusichern lassen, dass die
von ihm geplante Stiftung anerkannt wird - die Behörde ist an diese
Zusicherung allerdings nicht gebunden, soweit sich seitdem die Sach-
oder Rechtslage geändert hat.
Auch Änderungen der Stiftungssatzung, die nicht notwendig, aber -
beispielsweise aus Gründen der durchaus häufig vorkommenden
Änderungen des Steuerrechts - zweckmäßig sind, können vom Stifter
nicht mehr mit der Finanzbehörde abgestimmt und umgesetzt werden.
Das Kombinationsmodell
Eine in der Stiftungspraxis vielfach gewählte Kompromisslösung
besteht darin, die Stiftung zu Lebzeiten mit einer zunächst kleineren
Dotierung zu gründen (sog. Anstiftung) und die Stiftung als Erbin
oder Vermächtnisnehmerin einzusetzen, so dass sie den Differenzbetrag
zum endgültigen Stiftungsvermögen von Todes wegen erhält
(Zustiftung). Dieses sog. Kombinationsmodell erlaubt es, lebzeitig
die Stiftungsarbeit zu erfahren und zu gestalten, ohne -
möglicherweise zu früh - auf wesentliche Vermögensbestandteile zu
verzichten. Bei diesem Vorgehen sind also die Nachteile der reinen
Stiftungserrichtung von Todes wegen ausgeschlossen. Hinzu kommt der
Vorteil, dass das Stiftervermögen zu Lebzeiten des Stifters geschont
wird, so dass er weiterhin frei darüber disponieren kann.
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