(ots) - "Die höchstrichterliche Feststellung einer
gerade eben noch verfassungskonformen Besoldung markiert nur die
rechtlich mögliche, absolute Untergrenze des Vertretbaren", ist die
Folgerung des Landesvorsitzenden des dbb beamtenbund und tarifunion
in Hessen, Heini Schmitt, zu einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte in einem am 18. Dezember
2015 veröffentlichten Beschluss (2 BvL5/13) entschieden, dass die
Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen 2011 mit Art.
33 Abs. 5 GG unvereinbar und somit verfassungswidrig sind. Dem
sächsischen Gesetzgeber ist in dem Beschluss auferlegt worden, bis
spätestens 1. Juli 2016 verfassungskonforme Regelungen in Kraft zu
setzen. Heini Schmitt stellt fest, dass das Gericht damit
folgerichtig an das Urteil zur Besoldung der Richter und
Staatsanwälte vom 5. Mai 2015 anschließt. Daraus ergibt sich, so
Schmitt in Frankfurt: "dass das Bemühen einer Landesregierung,
Ausgaben zu sparen, allein nicht als ausreichende Legitimation für
eine Verweigerung angemessener Besoldung angesehen werden darf.
Angesichts kürzlich beschlossener Mehrausgaben von rd. 1,3 Mrd. EUR
dürfte diese Begründung ohnehin kaum noch herzuleiten sein.
Ebenso wenig darf die verfassungsrechtliche Untergrenze als
Handlungsmaxime von der Politik missbraucht werden! Vielmehr haben
die hessischen Beamtinnen und Beamten, die ganz aktuell wieder
besonderes Engagement zeigen, den berechtigten Anspruch auf
angemessene Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung. Vor
diesem Hintergrund ist die bundesweit einmalige Nullrunde in Hessen
2015 absolut beschämend!"
Für den dbb Hessen sei zudem bemerkenswert, dass das
Bundesverfassungsgericht jetzt feststellte, dass Einschnitte im
Bereich der Beihilfe und der Versorgung in die Bewertung
einzubeziehen sind. "Und gerade bei der Beihilfe haben wir in Hessen
kürzlich deutliche Einschnitte hinnehmen müssen", konstatiert Heini
Schmitt.
Der dbb Hessen werde deshalb unbeirrt an seiner Strategie
festhalten, ein Gutachten -nun unter Einbeziehung dieses Urteils des
BVerfG- erstellen zu lassen und mit geeigneten hessischen
Fallkonstellationen gegen den hessischen Haushaltsgesetzgeber zu
klagen.
Pressekontakt:
Thomas Müller
Stellv. Landesvorsitzender
Pressesprecher
dbb Hessen
0171 2015645