(ots) - Die wenigsten Menschen bekommen wohl am
Heiligabend eine Immobilie geschenkt. Doch der wachsende Trend zum
Immobilienkauf führt auch zu immer mehr Schenkungen. Entweder werden
komplette Häuser und Grundstücke überlassen oder es gibt
Geldgeschenke zur Unterstützung der Immobilienfinanzierung. Fast
immer stammen die Geber dabei aus der Familie. "Wenn Schenker und
Beschenkte einige Grundregeln bezüglich Steuern und Freibeträgen
einhalten, kann sich das für beide Seiten lohnen", erklärt Stephan
Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24
(https://www.baufi24.de/).
Wichtig ist es, sich im Vorfeld genau über die aktuelle
Gesetzeslage zu informieren. Erbschaftssteuer und Freibeträge haben
sich in den letzten Jahren immer wieder geändert. Beschenkte müssen
nur Werte oberhalb des jeweiligen Freibetrags versteuern. Hierfür
werden alle Schenkungen aus den vergangenen zehn Jahren addiert. Nach
mehr als zehn Jahren steht wieder der komplette Freibetrag zur
Verfügung. Vorteil für Verheiratete Paare: Der Freibetrag für
Eheleute liegt bei 500.000 Euro, Unverheiratete dagegen können nur
200.000 Euro steuerfrei spendiert bekommen. Kinder haben einen
Freibetrag von 400.000 Euro und Enkelkinder von 200.000 Euro, Urenkel
100.000 Euro sowie alle übrigen Empfänger nur 20.000 Euro. "Der
Freibetrag gilt immer nur einmal in den zehn Jahren, kommt dann etwa
noch ein Erbe hinzu, muss dies nach Ausschöpfung des Freibetrags
versteuert werden", sagt Scharfenorth. Nach zehn Jahren gelten
Schenkungen als endgültig. Rückforderungen sind nur bei Verarmung
oder Insolvenz möglich. Geht der Beschenkte Pleite, kann der Schenker
natürlich nichts mehr zurückfordern. "Nicht außer Acht lassen sollten
die Schenkenden den emotionalen Aspekt das eigene Haus abzugeben",
merkt Scharfenorth an.
Besonderheit Nießbrauch
Schenken Eltern das Haus an die Kinder, wird häufig von der
Nießbrauch Regelung Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass die
ursprünglichen Eigentümer ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht
erhalten. Auch ein lebenslanges Recht auf die Mieteinnahmen ist
möglich, beides ist dafür im Grundbuch einzutragen. "Ich empfehle,
sich im Vorfeld durch einen Notar, Steuerberater oder Anwalt beraten
zu lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden", erläutert
Scharfenorth. Der Wert der zu verschenkenden Immobilie wird durch das
Finanzamt ermittelt und liegt meist unter dem Verkehrswert.
Individuelle Besonderheiten für Wertveränderungen müssen durch einen
Sachverständigen nachgewiesen werden.
Ein Schenkungsvertrag verhindert später böse Überraschungen:
Versprechen Eltern eine finanzielle Unterstützung in Form einer
Schenkung, sollte das schriftlich geregelt und im Idealfall notariell
beglaubigt werden. Denn liegt ein längerer Zeitraum zwischen
Versprechen und tatsächlicher Finanzierung, dient die Beglaubigung
als Absicherung und der Traum vom eigenen Heim platzt nicht durch ein
gebrochenes Versprechen. Wie monatliche Raten aus Zins, Tilgung und
Sondertilgung bei unterschiedlichen Finanzierungsbeträgen und
Beleihungssätzen ausfallen, ermitteln Interessierte schnell und
einfach mit dem Baufinanzierungsrechner
(https://www.baufi24.de/baufinanzierung-rechner/) von Baufi24.de.
Über Baufi24
Baufi24.de ist mit mehr als drei Millionen Besuchern pro Jahr
eines der bekanntesten Webportale für private Baufinanzierungen.
Zukünftige Hausbesitzer bekommen hier weitreichende Informationen
rund um das Thema Baufinanzierung und Immobilienkauf/-bau zur
Verfügung gestellt. In seinem Leistungsportfolio vergleicht das
Unternehmen die Angebote von mehr als 300 Banken. Mehr als 1.000
zertifizierte Berater stehen den Kunden in einem Partnernetzwerk mit
Beratung und Expertise zur Seite. Weitere Informationen unter
https://www.baufi24.de/
Pressekontakt:
Unternehmenskontakt: Baufi24 GmbH Stephan Scharfenorth, Tel. +49 (0)
800 808 4000 E-Mail: redaktion(at)baufi24.de
Pressekontakt: Hasenclever Strategy, Walter Hasenclever, Tel: +49 421
42 76 37 39, Mobil: +49 171 493 57 83, E-Mail:
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