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Wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Beschäftigungsort zu weit
ist, um sie als Tagespendler regelmäßig bewältigen zu können, dann
besteht die Möglichkeit der doppelten Haushaltsführung. Der
Betroffene kann seine zusätzlichen Kosten durch Zweitwohnung
steuerlich als Werbungskosten absetzen. In Ballungsräumen müssen
Bürger allerdings laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS durchaus in Kauf nehmen, längere Strecken zurückzulegen.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 2 K 113/14)
Der Fall:
Eine Steuerzahlerin wohnte in Hamburg - nahe an ihrem
Arbeitsplatz. Dann allerdings richtete sie nach eigener Auskunft
gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen Haushalt im Speckgürtel der
Stadt ein und betrachtete diese Wohnung fortan als ihren
Lebensmittelpunkt. Die innerstädtische Immobilie sollte nur noch
Zweitwohnsitz sein, denn wegen der ungünstigen Verkehrsverbindung sei
ein tägliches Pendeln an den Arbeitsplatz nicht zumutbar. Die
Steuerzahlerin machte dementsprechend doppelte Haushaltsführung
geltend.
Das Urteil:
Die hier vorliegenden 36 Kilometer Entfernung zwischen beiden
Wohnungen und die damit verbundene etwa einstündige Wegezeit sei
einem Arbeitnehmer in einem Ballungsraum noch zuzumuten, beschlossen
die Richter. Die Folge davon war, dass die Betroffene zwar die
tatsächlich absolvierten Fahrtkosten zwischen dem Umland und der
Stadtmitte steuerlich geltend machen konnte, nicht aber alle übrigen
damit verbundenen Ausgaben wie zum Beispiel ihren Mietanteil für die
Wohnung im Speckgürtel.
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