Die Gesellschaft war für den Weiterverkauf der geleasten Fahrzeuge zum Schadenersatz gegenüber der Bank verpflichtet.
(firmenpresse) - Der Vorgang
Ein Transportunternehmen hatte 5 LKW und Trailer von einer Bank geleast. In Verbindung mit der Vereinbarung in den Leasing Verträgen händigte die Bank sowohl den ersten als auch den zweiten Teil der Kraftfahrzeugscheine an das Transportunternehmen aus.
Das Transportunternehmen verkaufte die 5 LKW an eine Gesellschaft, die u.a. mit gebrauchten LKW handelte. Die Gesellschaft verkaufte die 5 LKW an kleinere Firmen weiter.
Später konnte die Bank die LKW nicht finden, und hat einen Detektiv engagiert und diesen Umstand und das Verschwinden der LKW bei der Polizei angezeigt. Die Bank hat auch eine Klage mit Anspruch auf Schadenersatz gegen die Gesellschaft erhoben.
Die Ansprüche des Klägers und des Beklagten
Der Kläger/die Bank beantragte, dass die Beklagte/die Gesellschaft haftungswirkend gehandelt hat, und dass sie zum Schadenersatz für die Verluste der Bank verpflichtet ist.
Zur Bestätigung ihrer Behauptung machte sie geltend, dass es der Gesellschaft bekannt war oder ihr jedenfalls bekannt sein sollte, dass die Bank die Besitzerin der LKW war.
Die Gesellschaft beantragte, dass sie nicht ersatzpflichtig sei, weil sie in gutem Glauben gehandelt hatte. Sie hatte die LKW von dem Transportunternehmen gekauft und in Verbindung hiermit erhielt sie sowohl den ersten als den zweiten Teil der Kraftfahrzeugscheine. Auf dieser Grundlage hatte sie keinen Grund zu glauben, dass der Verkaüfer nicht berechtigt war, die LKW zu verkaufen.
Das Urteil des obersten Gerichts
Das oberste Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Gesellschaft ein hohes Maß von Fahrlässigkeit gezeigt hatte in Verbindung mit dem Kauf der LKW, und deshalb hatte sie nicht das Eigentumsrecht der Bank erhalten. Aus diesen Gründen hatte die Gesellschaft eine Haftpflicht gegenüber der Bank.
Bezüglich der eigenen Schuld der Bank hat das oberstes Gericht befunden, dass dies kein Grund dafür war, die Entschädigung ganz oder teilweise zu reduzieren.
Die Bank hatte der Gesellschaft keinen Grund gegeben zu vermuten, dass die Bank auf ihre Rechte verzichtet hatte. Aus diesem Grund war der Anspruch der Bank nicht durcch Passivität erloschen.
Das oberste Gericht verurteilte die Gesellschaft, Entschädigung an die Bank zu zahlen, und außerdem wurde der Gesellschaft auferlegt, die Verfahrenskosten zu zahlen.
Bemerkungen
Das Urteil war die Entscheidung der Mehrheit der Richter des obersten Gerichts. Die Minderheit wollte die Gesellschaft frei sprechen. Laut der Minderheit war es der Gesellschaft nicht bekannt, dass sich der Verkauf der LKW im Widerspruch zu den Rechten der Bank befand, und die Gesellschaft hätte nicht aus anderen Gründen einen Verdacht haben müssen. Deshalb hatte die Gesellschaft nicht haftungswirkend gehandelt und war nicht Schadenerstatzpflichtig.
Ich merke auch an, dass die Mehrheit des obersten Gerichts Wert darauf gelegt hatte, dass die Bank eine eigene Schuld trägt, weil sie hätte ihr Risiko für den unberechtigten Verkauf wesentlich reduzieren können, wenn sie nicht den zweiten Teil der Kraftfahrzeugscheine an den Verkäufer übergeben hätte.
Unter Bezugnahme auf die Minderheit des obersten Gerichts ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Gesellschaft in einer andere ähnliche Sache einen Freispruch erreichen können.
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