PresseKat - Rechtsanwälte als Berufsbetreuer und Kontrollbetreuer ausgeschlossen

Rechtsanwälte als Berufsbetreuer und Kontrollbetreuer ausgeschlossen

ID: 1306152

Die gesetzliche Betreuung betrifft in Deutschland Hunderttausende. In vielen Fällen werden Rechtsanwälte als gesetzliche Betreuer bestellt und schließen die Familie aus. Dies ist nicht immer zulässig.

(firmenpresse) - Ein Unfall, eine Krankheit oder eine Altersschwäche kann Ihnen Ihre Handlungsfähigkeit nehmen. Ihre Angehörigen, Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder vertreten Sie nach deutschem Recht nicht automatisch. Ein fremder Betreuer übernimmt eventuell Ihr gesamtes Vermögen, entscheidet über Ihre Gesundheit, Ihren Aufenthalt, über Ihre Post und Ihr Telefon. Probleme können insbesondere dann auftreten, wenn ein Rechtsanwalt als gesetzlicher Betreuer bestellt wird. Dann kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass dieser nicht nur als gesetzlicher Betreuer auftritt, sondern sich auch rechtsanwaltlich im Rahmen von Klageverfahren mandatiert, um zusätzlich Honorar zu verdienen.

Erschreckend ist, dass viele Deutsche das Betreuungsrecht nicht kennen und nicht wissen, dass ab dem 18. Lebensjahr weder Ehepartner, Angehörige, noch Lebensgefährten im Notfall Vertreter für sie sind. Seit dem 01.01.1992 gibt es das Betreuungsrecht. Danach wird im Notfall vom Gericht ein Betreuer bestellt. Dies kann ein Angehöriger sein. Allerdings werden in etwa 2/3 der Fälle fremde Dritte als Betreuer bestellt. Als Angehöriger sind Sie in einem solchen Verfahren dann nicht automatisch beteiligt. Oftmals erfahren Sie erst nach Bestellung des fremden Betreuers von der Betreuung gegenüber Ihrer Mutter/ Ihrem Vater/ Ihrem Ehepartner. Sie können diese Eingriffe in Ihre Persön-lichkeitsrechte verhindern, indem Sie eine Vorsorgevollmacht anfertigen. Vorsorgevollmachten als Vordrucke oder von Notaren sind aber inhaltlich häufig unzureichend. Oft gelten sie beispielsweise im Ausland nur eingeschränkt oder gar nicht.

Es geht um das Problem, dass im Fall einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesund-heitszustandes nicht mehr entscheiden können.

Dieses gesetzliche Betreuungsverfahren beinhaltet derzeit vor allem fol-gende Risiken:

Wenn ein Familienmitglied doch gesetzlicher Betreuer wird, unterliegt es einer gerichtlichen Kontrolle und muss Rechenschaftsberichte u. ä. abgeben (1).





Soweit ein fremder Dritter die gesetzliche Betreuung übernimmt, gibt es für diesen kein Qualifikations- oder Berufsprofil. Jeder kann Betreuer werden (2).

Ein gesetzlicher Betreuer bestimmt dann alle Ihre Belange: Aufenthalt, Gesundheit, Vermögen; z. B. die Verbringung aus der Wohnimmobilie, die medizinische (Nicht)Versorgung, die Verrin-gerung Ihres Vermögens (3).

Angehörige haben in diesem Verfahren keine Rechte; weder auf Beteiligung am Verfahren, noch auf Akteneinsicht, Information oder die Möglichkeit eines Rechtsmittels (4).

Um das Risiko der gesetzlichen Betreuung zu vermeiden, ist es notwendig, eine ausreichende individuelle Erklärung zu fertigen, die diese Betreuung entbehrlich werden lässt. Erfahrungsgemäß enthalten sowohl im Internet erhältliche Standardformulare, als auch notarielle Vorsorgevollmachten zahlreiche Regelungsfehler. Die hieraus resultierenden Rege-lungsnotwendigkeiten zu Lebzeiten wird in einem nächsten Schritt darge-stellt

Eine Vorsorgevollmacht ist notwendig, um die Vertretung einer Person sicherzustellen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder eines Unfalls (vorübergehend oder dauerhaft) nicht mehr für sich entscheiden kann. Eine ausreichende Vorsorgevollmacht schließt eine für solche Fälle vorgesehene gesetzliche Betreuung aus, da diese dann als schwerwiegenderer Eingriff in die Entscheidungskompetenz des Einzelnen nicht mehr erforderlich ist. Diese Ausschlussfunktion ist wünschenswert. Die Vorsorgevollmacht ist sinnvollerweise als sog. Generalvollmacht auszugestalten und gibt dem Bevollmächtigten eine Entscheidungskompetenz in den Aufgabenkreisen Finanzbereich, Gesundheitsbereich und Privatbereich.

In der Vorsorgevollmacht wird notwendigerweise eine sog. Betreuungsverfügung mit abgegeben. Mit dieser Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihr gesetzlicher Betreuer sein soll, soweit die Vorsorgevollmacht als nicht ausreichend erachtet wird.

Die Patientenverfügung ist eine von Vorsorgevollmacht und Be-treuungsverfügung unabhängige Erklärung, die letztlich eine Behand-lungsanweisung für Ärzte darstellt. Aus unserer Sicht muss diese neben einer Vorsorgevollmacht nicht gesondert abgegeben werden, allenfalls dann, wenn sich der Vollmachtgeber in diesem Bereich eine autonomere Entscheidung vorbehalten will.

Wurde die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Gestaltung übersehen und ist eine gesetzliche Betreuung angeordnet, muss im Rahmen einer rechtlichen Beratung die Zulässigkeit der gesetzlichen Betreuung geprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18.11.2015, AZ.: XII ZB 106/15, entschieden, dass ein Rechtsanwalt in vielen Fällen von einer gesetzlichen Betreuung ausgeschlossen sein kann. Dies resultiert aus der berufsrechtlichen Vorschrift des § 45 Abs.2 Nr.1 BRAO.

Auf folgende Veröffentlichung des Autors weisen wir hin. Diese ist im Buchhandel erhältlich: Der Ausschluss einer gesetzlichen Betreuung durch eine Vorsorgevollmacht, 168 Seiten, ISBN: 9783737567213

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Die Prof. Dr. Thieler ? Prof. Dr. Böh ? Thieler ? Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft ist deutschlandweit mit dem Ansprechpartner Prof. Dr. Wolfgang Böh im Betreuungsrecht tätig. Prof. Dr. Böh ist als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht hochspezialisiert und berät in allen Bereichen des Betreuungsrechts und Erbrechts, einschließlich steuerlicher Fragen, sowie der lebzeitigen Vorsorge über eine Vorsorgevollmacht nebst Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Wir weisen auf die weiterführenden Informationen auf folgenden Seiten hin:

www.rechtsanwalt-thieler.de
www.betreuungsrecht.de
www.seniorenwissenschaften.de
www.erbrechtsstiftung.de
www.erbschleicher.net
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Datum: 08.01.2016 - 10:50 Uhr
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