Verhandlungstermin am 14. Januar 2016, 9.00 Uhr, in Sachen
(pressrelations) -
I ZR 65/14 (Facebook)
Der KlÀger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und VerbraucherverbÀnde in Deutschland. Die Beklagte betreibt in Europa die Internet-Plattform "Facebook".
Der KlÀger nimmt die Beklagte unter anderem wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion "Freunde finden", mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von "Facebook" zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch.
Der KlÀger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform Registrierte eine den EmpfÀnger belÀstigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG*.
Er macht ferner geltend, die Beklagte enthalte den Nutzern im Rahmen ihres Registrierungsprozesses Informationen hinsichtlich der mit dem Import der E-Mail-Adressdateien verbundenen Datennutzung vor. Informationen zur Funktionsweise der Anwenderoption "Freunde finden" fĂ€nden sich erst in einem Pop-Up-Fenster, zu dem der Nutzer bei der Registrierung nicht zwingend gefĂŒhrt werde. Die Beklagte informiere zudem nicht darĂŒber, dass auch auf Daten von Kontakten des Nutzers zugegriffen werde, die Personen betrĂ€fen, die nicht Mitglieder bei Facebook seien. Hiermit verstoĂe die Beklagte unter anderem gegen §§ 5**, 5a UWG und gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 28 BDSG***.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurĂŒckgewiesen. Es hat angenommen, die an nicht bei "Facebook" registrierte Personen versandten Einladungs-E-Mails stellten keine privaten Mitteilungen, sondern mangels vorheriger Einwilligung der Adressaten unzulĂ€ssige WerbemaĂnahmen der Beklagten dar. Durch die vom KlĂ€ger angegriffene Gestaltung der "Freunde finden"-Funktion wĂŒrden unter anderem die sich registrierenden Nutzer irregefĂŒhrt und zur Preisgabe ihrer E-Mail-Adressdaten veranlasst. Die Beklagte nutze zudem die E-Mail-Adressdaten zu Werbezwecken, ohne dass die Nutzer hierin anlĂ€sslich der Aktivierung der "Freunde finden" - Funktion wirksam eingewilligt hĂ€tten.
Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
*§ 7 UWG lautet:
(1) Eine geschĂ€ftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belĂ€stigt wird, ist unzulĂ€ssig. Dies gilt insbesondere fĂŒr Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wĂŒnscht.
(2) Eine unzumutbare BelÀstigung ist stets anzunehmen
1. [?]
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines FaxgerĂ€tes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrĂŒckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt [?]
**§ 5 UWG lautet:
(1) Unlauter handelt, wer eine irrefĂŒhrende geschĂ€ftliche Handlung vornimmt. Eine geschĂ€ftliche Handlung ist irrefĂŒhrend, wenn sie unwahre Angaben enthĂ€lt oder sonstige zur TĂ€uschung geeignete Angaben [?] enthĂ€lt: [?]
*** § 28 BDSG lautet:
(1) [?]
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fĂŒr Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulĂ€ssig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfĂ€hrt. [?]
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 6. MĂ€rz 2012 - 16 O 551/10, K R 2012, 300
KG Berlin - Urteil vom 24. Januar 2014 - 24 U 42/12, K R 2014, 280
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76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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