(ots) - Die Räum- und Streupflicht von Städten und
Gemeinden gilt nicht immer und überall. Autofahrer müssen demzufolge
Geschwindigkeit und Fahrweise den Witterungsbedingungen und
Straßenverhältnissen anpassen. Darauf weist der ADAC hin.
Außerorts besteht eine Räum- und Streupflicht nur bei besonders
gefährdeten und gefährlichen Fahrbahnstellen. Auf Rad- und Gehwegen
existiert sie nicht.
Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Straßen bei Eis und
Schnee an gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden. Das gilt
auch für belebte und gekennzeichnete Fußgängerwege sowie Übergänge an
Kreuzungen.
Radwege müssen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an
gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen geräumt werden. Ist der
Radweg nicht befahrbar, darf der Fahrradfahrer trotz einer
Radwegbenutzungspflicht auf der Straße fahren. Bei einem Unfall auf
einem geräumten Radweg trifft den Radfahrer in der Regel eine
Mitschuld.
Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen müssen
Hausbesitzer Gehwege meist auf einen 1,20 Meter breiten Streifen
freischaufeln - überwiegend von 7 bis 21 Uhr
Räum- und Streufahrzeuge haben nicht immer Vorfahrt. Sie dürfen
aber dort fahren, wo es ihr Einsatz erfordert, sogar in
Fußgängerzonen.
Auf privaten Kundenparkplätzen besteht zwar eine grundsätzliche
Räum- und Streupflicht des Eigentümers; der Kunde hat allerdings
keinen Anspruch auf einen vollständig geräumten Parkplatz. Es genügt,
wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und
gestreut sind.
Unter einem Hausdach mit überhängendem Schnee sollte der
Autofahrer wegen Dachlawinengefahr nicht parken. Der Hausbesitzer
haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
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