(firmenpresse) - BayVGH Urteil v. 17.09.2015, 10 CS 15.1435
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass Bargeld zur Abwehr von Gefahren durch das Zollfahndungsamt auf Grundlage des § 32 b ZFdG sichergestellt werden kann. Die Beschwerde des Angeklagten gegen dieses Vorgehen und die dem zugrunde liegende Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes hatte somit keinen Erfolg.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Sicherstellung von Bargeld zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Geld im Zusammenhang mit Straftaten Verwendung finden soll. Diese beabsichtigten Straftaten müssen einen Schadenseintritt prognostizieren, der in hohem Maße wahrscheinlich und zeitnah ist.
Ein bloßer Verdacht ist füllt eine solche Prognose nicht aus. Vielmehr bedarf es konkreten und tatsächlichen Anhaltspunkten hinsichtlich einer Strafbegehungsabsicht in Bezug auf das entsprechende Bargeld.
Im vorliegenden Fall hatten die Beamten bei einer Fahrzeugkontrolle einen im Wagen versteckten Geldbetrag in Höhe von 59.950 € entdeckt. Eine intensivierte Durchsuchung war vorgenommen worden, nachdem die Fahrer und Beifahrer jeweils positiv auf Drogen getestet worden waren. Über das Eigentum bzw. die Herkunft des Geldes konnten die Verdächtigen keine klaren Aussagen tätigen, weshalb eine Beschlagnahmung durchgeführt wurde und im Folgenden ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet wurde.
Die angeordnete Beschlagnahmung des Bargeldes wurde nach §§ 94, 98 II, 111 b, 111 c, 111 e II StPO aufgehoben, nachdem die Einstellung des Verfahrens auf Grundlage von § 170 II StPO erfolgte war.
Bemerkenswert war nun, dass die 59.950 € daran anschließend durch das Zollfahndungsamt gemäß § 32 b ZFdG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt wurden, was durch den BayVGH nun gebilligt wurde.
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