(ots) -
Wer mit Alkohol am Steuer von der Polizei erwischt wird und dabei
mehr als 1,6 Promille hat, kommt um eine medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU) nicht herum. Unterhalb dieses Grenzwertes wird
eine MPU dann angeordnet, wenn die Fahrerlaubnis wegen
Alkoholmissbrauchs entzogen wurde, etwa bei morgendlichen
Alkoholfahrten oder bei Restalkohol mit Werten von mehr als 1,1
Promille.
In mehreren Bundesländern sind mittlerweile die
Verwaltungsgerichte der Auffassung, dass jede gerichtliche Entziehung
der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt auf Alkoholmissbrauch
beruht. Dies hat zur Folge, dass in Baden-Württemberg, Berlin,
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein seit etwa zwei Jahren
die entzogene Fahrerlaubnis grundsätzlich erst nach einer bestandenen
MPU wieder erteilt wird. Andere Bundesländer halten hingegen am
bisherigen Verfahren fest.
Nach Meinung des ADAC führt die unterschiedliche Handhabung zu
Rechtsunsicherheit, Ungleichbehandlungen und
Vorbereitungsschwierigkeiten der Alkoholsünder. Der Automobilclub
fordert den Gesetzgeber auf, die bestehenden Unklarheiten in der
Fahrerlaubnisverordnung zu beseitigen und dabei auch den aktuellen
Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen. Nur wenn Einigkeit darüber
herrscht, ab welchem Promillewert auch nach Verstreichen der
Sperrfrist Zweifel an der Fahreignung des Alkoholsünders bestehen,
kann eine Diskussion darüber geführt werden, welchen Beitrag die
Einführung von Wegfahrsperren - sogenannten Alkohol-Interlocks - für
die Verkehrssicherheit leisten kann. Dieses Thema diskutiert der
Arbeitskreis II und dürfte vor allem für Rechtsanwälte, Psychologen
und Fahrerlaubnisbehörden interessant sein.
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